§ 59 PStG
Geburtsurkunde
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
- das Geschlecht des Kindes,
- 3.
- Ort und Tag der Geburt,
- 4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
- 5.
- die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.