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Sie können sich § 39 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(2) 1Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.
(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Ehefähigkeitszeugnis | Ehefähigkeitszeugnis | ||||
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f | 1 | (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher | f | 1 | (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher |
2 | zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen | 2 | zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen | ||
3 | Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen | 3 | Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen | ||
4 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder | 4 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder | ||
5 | Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen | 5 | Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen | ||
6 | Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland | 6 | Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland | ||
t | 7 | aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. | t | 7 | aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag auf |
8 | Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich | ||||
9 | gestellt werden. | ||||
8 | (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der | 10 | (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der | ||
9 | beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht | 11 | beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht | ||
10 | entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibringung eines | 12 | entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibringung eines | ||
11 | Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht | 13 | Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht | ||
12 | erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs | 14 | erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs | ||
13 | Monaten. | 15 | Monaten. | ||
14 | (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines | 16 | (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines | ||
15 | Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder | 17 | Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder | ||
16 | ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der | 18 | ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der | ||
17 | Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland | 19 | Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland | ||
18 | bedarf. | 20 | bedarf. | ||
19 | (4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur | 21 | (4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur | ||
20 | Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 | 22 | Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 | ||
21 | bis 3 gelten entsprechend. | 23 | bis 3 gelten entsprechend. |
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