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Sie können sich § 31 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
Eintragung in das Sterberegister | Eintragung in das Sterberegister | ||||
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t | 1 | Eintragung in das Sterberegister | t | 1 | Eintragung in das Sterberegister |
Eintragung in das Sterberegister | Eintragung in das Sterberegister | ||||
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f | 1 | (1) Im Sterberegister werden beurkundet | f | 1 | (1) Im Sterberegister werden beurkundet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner | 3 | die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner | ||
t | 4 | Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche | t | 4 | Geburt, das Geschlecht, |
5 | Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft | ||||
6 | des öffentlichen Rechts ist, | ||||
7 | 2. | 5 | 2. | ||
8 | der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, | 6 | der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, | ||
9 | 3. | 7 | 3. | ||
10 | die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder | 8 | die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder | ||
11 | Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war | 9 | Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war | ||
12 | oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch | 10 | oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch | ||
13 | Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war | 11 | Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war | ||
14 | seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den | 12 | seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den | ||
15 | letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen, | 13 | letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen, | ||
16 | 4. | 14 | 4. | ||
17 | Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. | 15 | Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. | ||
18 | (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen | 16 | (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen | ||
19 | 1. | 17 | 1. | ||
20 | auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen, | 18 | auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen, | ||
21 | 2. | 19 | 2. | ||
22 | bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung, | 20 | bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung, | ||
23 | 3. | 21 | 3. | ||
24 | bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung | 22 | bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung | ||
25 | der Lebenspartnerschaft. | 23 | der Lebenspartnerschaft. |
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