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Sie können sich § 10 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Auskunfts- und Nachweispflicht | Auskunfts- und Nachweispflicht | ||||
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t | 1 | Auskunfts- und Nachweispflicht | t | 1 | Auskunfts- und Nachweispflicht |
Auskunfts- und Nachweispflicht | Auskunfts- und Nachweispflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die | f | 1 | (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die |
n | 2 | Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit | n | 2 | Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die |
3 | diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen | 3 | erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage | ||
4 | Zugang hat. | 4 | von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus | ||
5 | Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können. | ||||
5 | (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere | 6 | (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere | ||
6 | Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den | 7 | Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den | ||
7 | Personenstandsregistern benötigt werden. | 8 | Personenstandsregistern benötigt werden. | ||
t | 8 | (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend. | t | 9 | (3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur |
10 | oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische | ||||
11 | Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels | ||||
12 | unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu | ||||
13 | dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des | ||||
14 | Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) | ||||
15 | sicherzustellen. | ||||
9 | (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen | 16 | (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen | ||
10 | Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. | 17 | Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. |
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