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Sie können sich § 22 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. 2Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.
(2) 1Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. 2Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
(5) 1Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. 2Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.
Pflichten des Herstellers und des Einführers | Pflichten der GS-Stellen | ||||
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t | 1 | Pflichten des Herstellers und des Einführers | t | 1 | Pflichten der GS-Stellen |
Pflichten des Herstellers und des Einführers | Pflichten der GS-Stellen | ||||
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t | 1 | (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm | t | 1 | (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die |
2 | hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster | 2 | Zuerkennung des GS-Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder | ||
3 | übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden. | 3 | Bescheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen Identifizierung des | ||
4 | (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, | 4 | jeweils mit dem GS-Zeichen versehenen Produktes erforderlich sind. Die GS- | ||
5 | wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt | 5 | Stellen sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffentlichen. | ||
6 | wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er | 6 | (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen | ||
7 | darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine | 7 | ohne gültige Zuerkennung trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie | ||
8 | Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS- | 8 | unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende | ||
9 | Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 | 9 | Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens. | ||
10 | Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat. | 10 | (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen des Missbrauchs des GS- | ||
11 | (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der | 11 | Zeichens vor, so stellt sie diese Informationen der Bundesanstalt für | ||
12 | Anlage zu beachten. | 12 | Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg zur Verfügung. Die | ||
13 | (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, | 13 | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese | ||
14 | das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann. | 14 | Informationen auf ihrer Internetseite. | ||
15 | (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den | 15 | (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-Zeichen versehen sind, dem | ||
16 | Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine | 16 | geprüften Baumuster entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der | ||
17 | Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 | 17 | Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Zu | ||
18 | zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die | 18 | den Kontrollmaßnahmen zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen der | ||
19 | Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der | 19 | Produktion oder Produktentnahmen aus der Produktion, aus dem Markt oder aus | ||
20 | GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die | 20 | einem Lager. | ||
21 | Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten. | 21 | (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die | ||
22 | Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3 | ||||
23 | nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu | ||||
24 | entziehen. | ||||
25 | (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis | ||||
26 | erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. | ||||
27 | (7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines GS-Zeichens aussetzen, sofern | ||||
28 | begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen. | ||||
29 | (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für ein Produkt ausgesetzt oder | ||||
30 | wurde das GS-Zeichen für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller weitere | ||||
31 | GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige Verwendung dieser GS-Zeichen | ||||
32 | unmittelbar zu überprüfen. | ||||
33 | (9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen | ||||
34 | regelmäßig mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass ihr | ||||
35 | Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse informiert wird. Sie | ||||
36 | hat an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezifikationen sowie an | ||||
37 | weiteren Schriften mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und | ||||
38 | Dokumente angewendet werden. |
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