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Sie können sich § 8 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Innern, für Bau und Heimat, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. 3Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie, | n | 1 | (1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und |
2 | für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 2 | Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und | ||
3 | Sicherheit, des Innern, für Bau und Heimat, für Verkehr und digitale | 3 | Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, | ||
4 | Infrastruktur und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren | 4 | Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in | ||
5 | Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten | 5 | ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten | ||
6 | Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für | 6 | Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz | ||
7 | Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum | 7 | 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der | ||
8 | Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen | ||||
8 | Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie | 9 | werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der | ||
9 | sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, | 10 | Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, | ||
10 | auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen | 11 | insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu | ||
11 | oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften | 12 | erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften | ||
12 | umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt | 13 | umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt | ||
13 | werden: | 14 | werden: | ||
14 | 1. | 15 | 1. | ||
15 | Anforderungen an | 16 | Anforderungen an | ||
16 | a) | 17 | a) | ||
17 | die Beschaffenheit von Produkten, | 18 | die Beschaffenheit von Produkten, | ||
18 | b) | 19 | b) | ||
19 | die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, | 20 | die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, | ||
20 | c) | 21 | c) | ||
21 | das Ausstellen von Produkten, | 22 | das Ausstellen von Produkten, | ||
22 | d) | 23 | d) | ||
23 | die erstmalige Verwendung von Produkten, | 24 | die erstmalige Verwendung von Produkten, | ||
24 | e) | 25 | e) | ||
25 | die Kennzeichnung von Produkten, | 26 | die Kennzeichnung von Produkten, | ||
26 | f) | 27 | f) | ||
27 | Konformitätsbewertungsstellen, | 28 | Konformitätsbewertungsstellen, | ||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
n | 29 | produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, | n | 30 | produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und |
30 | 3. | 31 | 3. | ||
n | 31 | Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen | n | 32 | Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen. |
32 | sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die | 33 | Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3 Nummer 1 bis 3 verbundenen | ||
33 | Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 | 34 | behördlichen Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um | ||
34 | beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union | 35 | die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder | ||
35 | erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen. | 36 | durchzuführen. | ||
37 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch | ||||
38 | Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von | ||||
39 | Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit | ||||
40 | von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die | ||||
41 | Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen. | ||||
36 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | 42 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | ||
37 | durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine | 43 | durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine | ||
38 | Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und | 44 | Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und | ||
39 | Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den | 45 | Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den | ||
40 | Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer | 46 | Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer | ||
41 | nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen | 47 | nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen | ||
42 | muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, | 48 | muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, | ||
43 | die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der | 49 | die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der | ||
n | 44 | Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung | n | 50 | Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung |
45 | keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen | 51 | keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen | ||
46 | ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen. | 52 | ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen. | ||
t | 47 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden | t | 53 | (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden |
48 | Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung | 54 | Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung | ||
49 | von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des | 55 | von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des | ||
50 | Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem | 56 | Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem | ||
51 | Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des | 57 | Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des | ||
52 | Bundesrates verlängert werden. | 58 | Bundesrates verlängert werden. |
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