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Sie können sich § 2 ProdSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Im Sinne dieses Gesetzes
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes | n | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale | n | 3 | Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, |
4 | Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in | 4 | dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten | ||
5 | harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche | 5 | Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich | ||
6 | Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen | 6 | solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine | ||
7 | Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle | ||||
8 | Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, | 7 | spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, | ||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 10 | ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu | n | 9 | Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der |
11 | Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt, | 10 | Werbung, | ||
12 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 13 | ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt | n | 12 | Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt |
14 | ausstellt, | 13 | ausstellt, | ||
15 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 16 | ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche | n | 15 | Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche |
17 | Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt | 16 | Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem | ||
18 | der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | 17 | Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | ||
19 | 5. | 18 | 5. | ||
n | 20 | ist bestimmungsgemäße Verwendung | n | 19 | bestimmungsgemäße Verwendung |
21 | a) | 20 | a) | ||
22 | die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die | 21 | die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die | ||
23 | es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder | 22 | es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder | ||
24 | b) | 23 | b) | ||
n | 25 | die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts | n | 24 | die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des |
26 | ergibt, | 25 | Produkts ergibt, | ||
27 | 6. | 26 | 6. | ||
n | 28 | ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige | n | 27 | Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder |
29 | natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt | 28 | juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem | ||
30 | hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen | 29 | Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen | ||
31 | nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen, | 30 | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen | ||
31 | dieses Gesetzes wahrzunehmen, | ||||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
n | 33 | ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, | n | 33 | CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass |
34 | dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den | 34 | das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den | ||
35 | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung | 35 | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die | ||
36 | vorschreiben, festgelegt sind, | 36 | die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
n | 38 | ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder | n | 38 | Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder |
39 | juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen | 39 | juristische Person, die ein Produkt einführt, | ||
40 | Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt, | ||||
41 | 9. | 40 | 9. | ||
n | 42 | ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der | n | 41 | Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat |
43 | Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare | 42 | auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte | ||
44 | Auswirkung hat, | 43 | behandelt, | ||
45 | 10. | 44 | 10. | ||
n | 46 | ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens, | n | 45 | ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis |
46 | zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden | ||||
47 | verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung | ||||
48 | und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des | ||||
49 | Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich | ||||
50 | macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, | ||||
47 | 11. | 51 | 11. | ||
n | n | 52 | Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im | ||
53 | Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen | ||||
54 | anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an | ||||
55 | denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel | ||||
56 | 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
57 | 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des | ||||
58 | Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der | ||||
59 | Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die | ||||
60 | zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert | ||||
61 | worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung | ||||
62 | (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über | ||||
63 | grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) und | ||||
64 | alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen, | ||||
65 | 12. | ||||
48 | ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis | 66 | GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis | ||
49 | erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, | 67 | erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, | ||
n | 50 | 12. | n | 68 | 13. |
51 | ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die | 69 | Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein | ||
52 | ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des | 70 | Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des | ||
53 | Einführers, | 71 | Einführers, | ||
n | 54 | 13. | n | ||
55 | ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der | ||||
56 | Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | ||||
57 | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | ||||
58 | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft | ||||
59 | (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG | ||||
60 | (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen | ||||
61 | Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission | ||||
62 | nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde, | ||||
63 | 14. | 72 | 14. | ||
n | n | 73 | harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c | ||
74 | der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
75 | 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien | ||||
76 | 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, | ||||
77 | 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG | ||||
78 | des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses | ||||
79 | 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen | ||||
80 | Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die | ||||
81 | Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist, | ||||
82 | 15. | ||||
64 | ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt | 83 | Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt | ||
65 | herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem | 84 | herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem | ||
66 | eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch | 85 | eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller | ||
67 | jeder, der | 86 | gilt auch jeder, der | ||
68 | a) | 87 | a) | ||
n | 69 | geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes | n | 88 | geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes |
70 | unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch | 89 | unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch | ||
71 | als Hersteller ausgibt oder | 90 | als Hersteller ausgibt oder | ||
72 | b) | 91 | b) | ||
73 | ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines | 92 | ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines | ||
74 | Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt | 93 | Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt | ||
75 | bereitstellt, | 94 | bereitstellt, | ||
n | 76 | 15. | n | ||
77 | ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem | ||||
78 | Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem | ||||
79 | Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich, | ||||
80 | 16. | 95 | 16. | ||
n | n | 96 | Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem | ||
97 | Unionsmarkt, | ||||
98 | 17. | ||||
81 | ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische | 99 | Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische | ||
82 | Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, | 100 | Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, | ||
83 | eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, | 101 | eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, | ||
n | 84 | 17. | n | 102 | 18. |
85 | ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die | 103 | Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die | ||
86 | Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, | 104 | Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, | ||
87 | Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, | 105 | Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, | ||
n | 88 | 18. | n | ||
89 | ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte | ||||
90 | Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden | ||||
91 | soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und | ||||
92 | die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse | ||||
93 | schützenswerte Bereiche nicht gefährden, | ||||
94 | 19. | 106 | 19. | ||
n | 95 | ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der | n | ||
96 | Marktüberwachung zuständig ist, | ||||
97 | 20. | ||||
98 | ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, | 107 | notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, | ||
99 | a) | 108 | a) | ||
100 | der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, | 109 | der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, | ||
101 | Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, | 110 | Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, | ||
102 | die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen | 111 | die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen | ||
103 | oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde | 112 | oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde | ||
n | 104 | der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden | n | 113 | der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
105 | ist oder | 114 | Union notifiziert worden ist oder | ||
106 | b) | 115 | b) | ||
n | 107 | die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem | n | 116 | die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der |
108 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 117 | Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
109 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen | 118 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf | ||
110 | Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist, | 119 | Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden | ||
120 | ist, | ||||
121 | 20. | ||||
122 | Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die | ||||
123 | Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||||
124 | dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den | ||||
125 | nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der | ||||
126 | Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, | ||||
111 | 21. | 127 | 21. | ||
n | 112 | ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die | n | 128 | Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen |
113 | Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine | 129 | Fertigungsprozess hergestellt worden ist, | ||
114 | Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 | ||||
115 | Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen | ||||
116 | Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, | ||||
117 | 22. | 130 | 22. | ||
n | 118 | sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen | n | 131 | Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die |
119 | Fertigungsprozess hergestellt worden sind, | 132 | einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens, | ||
120 | 23. | 133 | 23. | ||
n | 121 | ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr | n | 134 | Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein |
122 | und der Schwere des möglichen Schadens, | 135 | in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, | ||
123 | 24. | 136 | 24. | ||
n | 124 | ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein | n | 137 | Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer |
125 | Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt | 138 | bereits bereitgestellten Produkts abzielt, | ||
126 | wird, | ||||
127 | 25. | 139 | 25. | ||
n | 128 | ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem | n | 140 | Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes |
129 | Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken, | 141 | Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter | ||
142 | Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von | ||||
143 | Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht | ||||
144 | für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der | ||||
145 | Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung | ||||
146 | gestellt wird, | ||||
130 | 26. | 147 | 26. | ||
n | 131 | sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete | n | ||
132 | Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach | ||||
133 | vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden | ||||
134 | könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte | ||||
135 | gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur | ||||
136 | Verfügung gestellt werden, | ||||
137 | 27. | ||||
138 | sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden | 148 | verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, | ||
139 | können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig | 149 | ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein | ||
140 | sind Produkte auch, wenn | 150 | Produkt auch, wenn | ||
141 | a) | 151 | a) | ||
n | 142 | alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer | n | 152 | alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer |
143 | Person in den Verkehr gebracht werden, | 153 | Person in den Verkehr gebracht werden, | ||
144 | b) | 154 | b) | ||
n | 145 | sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder | n | 155 | es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder |
146 | c) | 156 | c) | ||
n | 147 | sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise | n | 157 | es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert |
148 | gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden, | 158 | beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden, | ||
159 | 27. | ||||
160 | vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die | ||||
161 | von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch | ||||
162 | nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, | ||||
149 | 28. | 163 | 28. | ||
t | 150 | ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, | t | ||
151 | die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, | ||||
152 | jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, | ||||
153 | 29. | ||||
154 | sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler, | 164 | Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, | ||
155 | 30. | 165 | Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, | ||
156 | sind überwachungsbedürftige Anlagen | 166 | die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren | ||
157 | a) | 167 | Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen | ||
158 | Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, | 168 | Rechtsvorschriften unterliegt. | ||
159 | b) | ||||
160 | Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, | ||||
161 | c) | ||||
162 | Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck | ||||
163 | gelösten Gasen, | ||||
164 | d) | ||||
165 | Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, | ||||
166 | Dämpfe oder Flüssigkeiten, | ||||
167 | e) | ||||
168 | Aufzugsanlagen, | ||||
169 | f) | ||||
170 | Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, | ||||
171 | g) | ||||
172 | Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, | ||||
173 | h) | ||||
174 | Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, | ||||
175 | i) | ||||
176 | Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren | ||||
177 | Flüssigkeiten. | ||||
178 | Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und | ||||
179 | Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen | ||||
180 | Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten | ||||
181 | überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des | ||||
182 | Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den | ||||
183 | Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 | ||||
184 | erfasst werden, | ||||
185 | 31. | ||||
186 | sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die | ||||
187 | Zollbehörden. |
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