f | (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
| Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die | | Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die |
| Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über | | Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über |
| 1. | | 1. |
n | Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, | n | Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte |
| | | Wegstrecken, |
| 2. | | 2. |
| Zuschläge, | | Zuschläge, |
| 3. | | 3. |
| Vorauszahlungen, | | Vorauszahlungen, |
| 4. | | 4. |
| die Abrechnung, | | die Abrechnung, |
| 5. | | 5. |
| die Zahlungsweise und | | die Zahlungsweise und |
| 6. | | 6. |
| die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. | | die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. |
| Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | | Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. |
t | | t | Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder |
| | | Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer |
| | | das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. |
| (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn | | (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn |
| 1. | | 1. |
| ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im | | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im |
| Monat festgelegt wird, | | Monat festgelegt wird, |
| 2. | | 2. |
| eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, | | eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
| 3. | | 3. |
| die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und | | die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und |
| 4. | | 4. |
| in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen | | in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen |
| ist. | | ist. |
| (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 | | (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 |
| Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | | Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
| (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den | | (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den |
| Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen | | Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen |
| festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche | | festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche |
| Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren. | | Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren. |
| (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. | | (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. |
| 3 entsprechend. | | 3 entsprechend. |