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Sie können sich § 51 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr | Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr | ||||
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t | 1 | Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr | t | 1 | Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr |
Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr | Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
2 | Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die | 2 | Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die | ||
3 | Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über | 3 | Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, | n | 5 | Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte |
6 | Wegstrecken, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | Zuschläge, | 8 | Zuschläge, | ||
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | Vorauszahlungen, | 10 | Vorauszahlungen, | ||
10 | 4. | 11 | 4. | ||
11 | die Abrechnung, | 12 | die Abrechnung, | ||
12 | 5. | 13 | 5. | ||
13 | die Zahlungsweise und | 14 | die Zahlungsweise und | ||
14 | 6. | 15 | 6. | ||
15 | die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. | 16 | die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. | ||
16 | Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | 17 | Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. | ||
t | t | 18 | Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder | ||
19 | Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer | ||||
20 | das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. | ||||
17 | (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn | 21 | (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn | ||
18 | 1. | 22 | 1. | ||
19 | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im | 23 | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im | ||
20 | Monat festgelegt wird, | 24 | Monat festgelegt wird, | ||
21 | 2. | 25 | 2. | ||
22 | eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, | 26 | eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, | ||
23 | 3. | 27 | 3. | ||
24 | die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und | 28 | die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und | ||
25 | 4. | 29 | 4. | ||
26 | in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen | 30 | in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen | ||
27 | ist. | 31 | ist. | ||
28 | (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 | 32 | (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 | ||
29 | Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | 33 | Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | ||
30 | (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den | 34 | (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den | ||
31 | Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen | 35 | Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen | ||
32 | festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche | 36 | festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche | ||
33 | Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren. | 37 | Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren. | ||
34 | (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. | 38 | (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. | ||
35 | 3 entsprechend. | 39 | 3 entsprechend. |
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