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Sie können sich § 47 PBefG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) 1Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Verkehr mit Taxen | Verkehr mit Taxen | ||||
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f | 1 | (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit | f | 1 | (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit |
2 | Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen | 2 | Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen | ||
3 | bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel | 3 | bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel | ||
4 | ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer | 4 | ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer | ||
5 | Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. | 5 | Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. | ||
t | 6 | (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der | t | 6 | (2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der |
7 | Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung | 7 | Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz | ||
8 | dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die | 8 | hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden | ||
9 | Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das | 9 | aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit | ||
10 | Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der | 10 | anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen | ||
11 | Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. | 11 | Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk | ||
12 | festsetzen. | ||||
12 | (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der | 13 | (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der | ||
13 | Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des | 14 | Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des | ||
14 | Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 15 | Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
15 | übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen | 16 | übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen | ||
16 | werden über | 17 | werden über | ||
17 | 1. | 18 | 1. | ||
18 | das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines | 19 | das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines | ||
19 | Bereitschaftsdienstes, | 20 | Bereitschaftsdienstes, | ||
20 | 2. | 21 | 2. | ||
21 | die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, | 22 | die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, | ||
22 | 3. | 23 | 3. | ||
23 | den Fahr- und Funkbetrieb, | 24 | den Fahr- und Funkbetrieb, | ||
24 | 4. | 25 | 4. | ||
25 | die Behindertenbeförderung und | 26 | die Behindertenbeförderung und | ||
26 | 5. | 27 | 5. | ||
27 | die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. | 28 | die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. | ||
28 | 2 Nr. 2 handelt. | 29 | 2 Nr. 2 handelt. | ||
29 | (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des | 30 | (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des | ||
30 | Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 | 31 | Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 | ||
31 | festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). | 32 | festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). | ||
32 | (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten. | 33 | (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten. |
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