f | (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit | f | (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit |
| Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen | | Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen |
| bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel | | bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel |
| ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer | | ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer |
| Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. | | Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. |
t | (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der | t | (2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der |
| Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung | | Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz |
| dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die | | hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden |
| Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das | | aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit |
| Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der | | anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen |
| Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. | | Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk |
| | | festsetzen. |
| (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der | | (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der |
| Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des | | Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des |
| Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | | Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung |
| übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen | | übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen |
| werden über | | werden über |
| 1. | | 1. |
| das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines | | das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines |
| Bereitschaftsdienstes, | | Bereitschaftsdienstes, |
| 2. | | 2. |
| die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, | | die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, |
| 3. | | 3. |
| den Fahr- und Funkbetrieb, | | den Fahr- und Funkbetrieb, |
| 4. | | 4. |
| die Behindertenbeförderung und | | die Behindertenbeförderung und |
| 5. | | 5. |
| die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. | | die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. |
| 2 Nr. 2 handelt. | | 2 Nr. 2 handelt. |
| (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des | | (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des |
| Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 | | Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 |
| festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). | | festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich). |
| (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten. | | (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten. |