t | (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der der Straßenbaulast | t | (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast |
| beizubringen, wenn | | beizubringen, wenn |
| 1. | | 1. |
| eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll, | | eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll, |
| 2. | | 2. |
| Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich | | Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich |
| kreuzen. | | kreuzen. |
| (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer | | (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer |
| öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Bestehende | | öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Bestehende |
| Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast | | Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast |
| bleiben unberührt. | | bleiben unberührt. |
| (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, | | (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, |
| erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer | | erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer |
| einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straßen | | einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straßen |
| verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung | | verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung |
| oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr | | oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr |
| oder andere Gründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | | oder andere Gründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
| (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei | | (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei |
| Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und | | Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und |
| die Straße wiederherzustellen. | | die Straße wiederherzustellen. |
| (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, | | (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, |
| entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden. | | entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden. |
| (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über | | (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über |
| die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß oder in | | die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß oder in |
| der Plangenehmigung hinzuweisen. | | der Plangenehmigung hinzuweisen. |