f | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. | | 1. |
| Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach | | Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach |
| diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert | | diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert |
| oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in | | oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in |
| einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; | | einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; |
| 2. | | 2. |
| einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit | | einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit |
| Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene | | Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene |
| Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die | | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die |
| Genehmigungsbehörde erteilt ist; | | Genehmigungsbehörde erteilt ist; |
| 3. | | 3. |
| den Vorschriften dieses Gesetzes über | | den Vorschriften dieses Gesetzes über |
| a) | | a) |
| die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den | | die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den |
| vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2), | | vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2), |
| b) | | b) |
| das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), | | das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), |
| c) | | c) |
| die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte | | die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte |
| (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51), | | (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51), |
| d) | | d) |
| die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen | | die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen |
| Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § | | Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § |
| 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), | | 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), |
| e) | | e) |
| die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen | | die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen |
| Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b), | | Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b), |
| f) | | f) |
| den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5), | | den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5), |
| g) | | g) |
| Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder | | Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder |
| h) | | h) |
| den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) | | den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4) |
| zuwiderhandelt; | | zuwiderhandelt; |
| 3a. | | 3a. |
| entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht | | entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht |
| vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | | vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
| 3b. | | 3b. |
| entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder | | entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder |
| nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht | | nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht |
| vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen | | vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen |
| verweigert; | | verweigert; |
| 4. | | 4. |
| einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung | | einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung |
| zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von | | zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von |
| Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit | | Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit |
| die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich | | die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich |
| auf diese Vorschrift verweisen oder | | auf diese Vorschrift verweisen oder |
| 5. | | 5. |
| einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen | | einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen |
| Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in | | Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in |
| a) | | a) |
| Nummer 1 oder | | Nummer 1 oder |
| b) | | b) |
| Nummer 2, 3 oder 3b | | Nummer 2, 3 oder 3b |
| bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § | | bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § |
| 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | | 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift |
| verweist. | | verweist. |
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 | | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 |
| Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen | | Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen |
| Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | | Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
| (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über |
| Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der | | Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der |
| Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die | | Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die |
| Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den | | Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den |
| Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 | | Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 |
t | Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. | t | Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und |
| | | Mobilität. |
| (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage | | (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage |
| und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn | | und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn |
| sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen | | sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen |
| Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird. | | Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird. |