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Sie können sich § 30 PatG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. 2Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. 2Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. 3Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. 2Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. 3Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. 4Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) (weggefallen)
f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die | f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die |
2 | Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt | 2 | Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt | ||
3 | wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) | 3 | wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) | ||
4 | sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § | 4 | sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § | ||
5 | 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die | 5 | 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die | ||
6 | Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch | 6 | Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch | ||
7 | sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, | 7 | sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, | ||
8 | Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ | 8 | Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ | ||
9 | 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu | 9 | 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu | ||
t | 10 | vermerken. | t | 10 | vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt |
11 | mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen | ||||
12 | Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen | ||||
13 | Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der | ||||
14 | Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||||
15 | vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im | ||||
16 | Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom | ||||
17 | 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken. | ||||
11 | (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß | 18 | (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß | ||
12 | weitere Angaben in das Register eingetragen werden. | 19 | weitere Angaben in das Register eingetragen werden. | ||
13 | (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung | 20 | (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung | ||
14 | in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und | 21 | in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und | ||
15 | seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen | 22 | seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen | ||
16 | wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere | 23 | wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere | ||
17 | Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach | 24 | Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach | ||
18 | Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im | 25 | Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im | ||
19 | Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein | 26 | Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein | ||
20 | Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- | 27 | Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- | ||
21 | oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein | 28 | oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein | ||
22 | Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die | 29 | Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die | ||
23 | Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich. | 30 | Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich. | ||
24 | (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers | 31 | (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers | ||
25 | oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das | 32 | oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das | ||
26 | Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der | 33 | Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der | ||
27 | Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 | 34 | Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 | ||
28 | Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers | 35 | Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers | ||
29 | oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers | 36 | oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers | ||
30 | bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten | 37 | bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten | ||
31 | Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. | 38 | Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers. | ||
32 | (5) (weggefallen) | 39 | (5) (weggefallen) |
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