entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
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erstattet oder
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2.
6
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht
7
rechtzeitig unterlässt.
8
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
9
Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
10
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
11
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
12
Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.
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