Lade...
Lade...
Sie können sich § 26 PartG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
(4) 1Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
Begriff der Einnahme | Begriff der Einnahme | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts | f | 1 | (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts |
2 | besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. | 2 | besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. | ||
3 | Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden | 3 | Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden | ||
4 | Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch | 4 | Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch | ||
t | 5 | andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung | t | 5 | andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), |
6 | von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. | 6 | die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen. | ||
7 | (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen | 7 | (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen | ||
8 | Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. | 8 | Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. | ||
9 | (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen | 9 | (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen | ||
10 | Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu | 10 | Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu | ||
11 | zahlenden Preisen anzusetzen. | 11 | zahlenden Preisen anzusetzen. | ||
12 | (4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich | 12 | (4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich | ||
13 | unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb | 13 | unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb | ||
14 | eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt | 14 | eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt | ||
15 | werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt | 15 | werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt | ||
16 | hiervon unberührt. | 16 | hiervon unberührt. | ||
17 | (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine | 17 | (5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine | ||
18 | schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden | 18 | schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden | ||
19 | bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben. | 19 | bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.