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Sie können sich § 23b PartG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. 2Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht | Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht | t | 1 | Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht |
Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht | Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht | ||||
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f | 1 | (1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- | f | 1 | (1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- |
2 | und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten | 2 | und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten | ||
3 | Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen | 3 | Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen | ||
t | 4 | Bundestages schriftlich anzuzeigen. | t | 4 | Bundestages schriftlich anzuzeigen, wenn der Wert der anzuzeigenden |
5 | Unrichtigkeit im Einzelfall 500 Euro überschreitet. | ||||
5 | (2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die | 6 | (2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die | ||
6 | Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des | 7 | Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des | ||
7 | Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben | 8 | Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben | ||
8 | öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen | 9 | öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen | ||
9 | Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren | 10 | Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren | ||
10 | und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu | 11 | und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu | ||
11 | Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des | 12 | Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des | ||
12 | Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen. | 13 | Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen. | ||
13 | (3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | 14 | (3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. |
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