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Sie können sich § 18 PartG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. 2Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) 1Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). 2Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. 3Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. 4Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. 5Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache.
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
(4) 1Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. 2Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
(5) 1Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). 2Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
(6) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.
(7) 1Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. 2Gleiches gilt bei einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach § 46a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung | Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung | ||||
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2 | nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung | 2 | nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung | ||
3 | der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei | 3 | der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei | ||
4 | Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- | 4 | Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- | ||
5 | und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. | 5 | und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden. | ||
6 | (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien | 6 | (2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien | ||
t | 7 | höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen | t | 7 | höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für die für das Jahr 2018 |
8 | Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die | 8 | vorzunehmende Festsetzung 184 793 822 Euro (absolute Obergrenze). Die | ||
9 | absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, | 9 | absolute Obergrenze erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, abgerundet auf | ||
10 | um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der | 10 | ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen | ||
11 | Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr | 11 | Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage | ||
12 | vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem | 12 | des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine | ||
13 | Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 | 13 | Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen | ||
14 | Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten | 14 | Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der | ||
15 | bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes | 15 | Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag | ||
16 | legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres | 16 | hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die | ||
17 | einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das | 17 | Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der | ||
18 | vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis | 18 | Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die | ||
19 | spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe | 19 | sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet | ||
20 | der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als | 20 | auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache. | ||
21 | Bundestagsdrucksache. | ||||
22 | (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung | 21 | (3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung | ||
23 | 1. | 22 | 1. | ||
24 | 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder | 23 | 0,83 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder | ||
25 | 2. | 24 | 2. | ||
26 | 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige | 25 | 0,83 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige | ||
27 | Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und | 26 | Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- | 28 | 0,45 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- | ||
30 | oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei | 29 | oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei | ||
31 | werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. | 30 | werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. | ||
32 | Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen | 31 | Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen | ||
33 | jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die | 32 | jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die | ||
34 | in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem | 33 | in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem | ||
35 | Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5. | 34 | Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5. | ||
36 | (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben | 35 | (4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben | ||
37 | Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- | 36 | Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- | ||
38 | oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom | 37 | oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom | ||
39 | Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für | 38 | Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für | ||
40 | Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese | 39 | Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese | ||
41 | Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die | 40 | Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die | ||
42 | staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem | 41 | staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem | ||
43 | endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis | 42 | endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis | ||
44 | abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten | 43 | abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten | ||
45 | nicht für Parteien nationaler Minderheiten. | 44 | nicht für Parteien nationaler Minderheiten. | ||
46 | (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die | 45 | (5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die | ||
47 | Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative | 46 | Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative | ||
48 | Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute | 47 | Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute | ||
49 | Obergrenze nicht überschreiten. | 48 | Obergrenze nicht überschreiten. | ||
50 | (6) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu | 49 | (6) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu | ||
51 | Fragen der Parteienfinanzierung berufen. | 50 | Fragen der Parteienfinanzierung berufen. | ||
52 | (7) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem | 51 | (7) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem | ||
53 | Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Gleiches | 52 | Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Gleiches | ||
54 | gilt bei einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach § 46a des | 53 | gilt bei einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach § 46a des | ||
55 | Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. | 54 | Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. |
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