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Sie können sich § 31 PartG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er
(2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Prüfer sein, wenn
(3) 1Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Prüfer | Prüfer | ||||
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f | 1 | (1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, | f | 1 | (1) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, |
2 | wenn er | 2 | wenn er | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in | 4 | ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in | ||
5 | den letzten drei Jahren ausgeübt hat; | 5 | den letzten drei Jahren ausgeübt hat; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden | 7 | bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden | ||
8 | Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; | 8 | Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder | 10 | gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder | ||
11 | Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer | 11 | Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer | ||
n | 12 | Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische | n | 12 | rechtsfähigen Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern |
13 | oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter | 13 | die juristische oder natürliche Person, die rechtsfähige Personengesellschaft | ||
14 | oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht Prüfer der Partei sein darf; | 14 | oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht | ||
15 | Prüfer der Partei sein darf; | ||||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht | 17 | bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht | ||
17 | Prüfer sein darf. | 18 | Prüfer sein darf. | ||
18 | (2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf | 19 | (2) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf | ||
19 | nicht Prüfer sein, wenn | 20 | nicht Prüfer sein, wenn | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
21 | sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder | 22 | sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder | ||
t | 22 | einer Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht Prüfer sein | t | 23 | einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht |
23 | darf; | 24 | Prüfer sein darf; | ||
24 | 2. | 25 | 2. | ||
25 | einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach | 26 | einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach | ||
26 | Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein darf. | 27 | Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein darf. | ||
27 | (3) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden | 28 | (3) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden | ||
28 | gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und | 29 | gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und | ||
29 | unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit | 30 | unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit | ||
30 | verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. | 31 | verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
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