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Sie können sich Art. 91 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Einschränkung von Grundrechten | Opferschutzmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Einschränkung von Grundrechten | t | 1 | Opferschutzmaßnahmen |
Einschränkung von Grundrechten | Opferschutzmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Auf Grund dieses Gesetzes konnen die Grundrechte auf Leben und korperliche | t | 1 | (1) 1Fur eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon |
2 | Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des | 2 | auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, | ||
3 | Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit | 3 | durfen auf Anordnung der in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 genannten Personen | ||
4 | (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, | 4 | Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer | ||
5 | Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 | 5 | vorubergehend geanderten Identitat hergestellt, vorubergehend verandert und | ||
6 | der Verfassung) sowie auf Freizugigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. | 6 | die entsprechend geanderten Daten verarbeitet werden, wenn | ||
7 | 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des | 7 | 1. | ||
8 | Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschrankt werden. | 8 | dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr fur ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 oder | ||
9 | Nr. 3 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die Person fur diese Schutzmaßnahme geeignet ist. | ||||
12 | 2Die zu schutzende Person darf unter der vorubergehend geanderten Identitat am | ||||
13 | Rechtsverkehr teilnehmen. | ||||
14 | (2) Soweit erforderlich, konnen Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehorige | ||||
15 | einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen | ||||
16 | erstreckt werden. | ||||
17 | (3) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten | ||||
18 | Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchfuhrung, Lenkung | ||||
19 | oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist. |
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