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Sie können sich Art. 63 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
(2) 1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 1 müssen protokolliert werden:
2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgänge enthalten und, soweit möglich, die Feststellung der Identität der abrufenden oder offenlegenden Person sowie des Empfängers ermöglichen.
(3) 1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur
2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. 4Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung einer der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 genannten Personen.
(4) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
Automatisiertes Abrufverfahren | Automatisiertes Abrufverfahren | ||||
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t | 1 | Automatisiertes Abrufverfahren | t | 1 | Automatisiertes Abrufverfahren |
Automatisiertes Abrufverfahren | Automatisiertes Abrufverfahren | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, | f | 1 | (1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, |
2 | insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermoglicht, | 2 | insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermoglicht, | ||
3 | ist zulassig, soweit dieses Verfahren unter Berucksichtigung der | 3 | ist zulassig, soweit dieses Verfahren unter Berucksichtigung der | ||
4 | schutzwurdigen Interessen der Betroffenen und der Erfullung polizeilicher | 4 | schutzwurdigen Interessen der Betroffenen und der Erfullung polizeilicher | ||
5 | Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist | 5 | Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist | ||
6 | nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulassig. | 6 | nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulassig. | ||
7 | (2) 1Folgende Verarbeitungsvorgange nach Abs. 1 mussen protokolliert werden: | 7 | (2) 1Folgende Verarbeitungsvorgange nach Abs. 1 mussen protokolliert werden: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | Erhebung, | 9 | Erhebung, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Veranderung, | 11 | Veranderung, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Abruf, | 13 | Abruf, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Offenlegung einschließlich Übermittlung, | 15 | Offenlegung einschließlich Übermittlung, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Verknupfung und | 17 | Verknupfung und | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Loschung. | 19 | Loschung. | ||
20 | 2Die Protokolle uber Abrufe und Offenlegungen mussen die dafur maßgeblichen | 20 | 2Die Protokolle uber Abrufe und Offenlegungen mussen die dafur maßgeblichen | ||
21 | Grunde nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgange enthalten und, soweit | 21 | Grunde nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgange enthalten und, soweit | ||
22 | moglich, die Feststellung der Identitat der abrufenden oder offenlegenden | 22 | moglich, die Feststellung der Identitat der abrufenden oder offenlegenden | ||
23 | Person sowie des Empfangers ermoglichen. | 23 | Person sowie des Empfangers ermoglichen. | ||
24 | (3) 1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle durfen nur verwendet werden zur | 24 | (3) 1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle durfen nur verwendet werden zur | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Überprufung der Rechtmaßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der | 26 | Überprufung der Rechtmaßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der | ||
27 | Eigenuberwachung, | 27 | Eigenuberwachung, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Gewahrleistung der Integritat und Sicherheit der personenbezogenen Daten, | 29 | Gewahrleistung der Integritat und Sicherheit der personenbezogenen Daten, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Verhutung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und | 31 | Verhutung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | Kontrolle durch den Landesbeauftragten. | 33 | Kontrolle durch den Landesbeauftragten. | ||
34 | 2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur | 34 | 2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur | ||
35 | Verfugung zu stellen. 3Soweit sie fur Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benotigt | 35 | Verfugung zu stellen. 3Soweit sie fur Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benotigt | ||
36 | werden, sind sie zu loschen. 4Die Auswertung fur Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 | 36 | werden, sind sie zu loschen. 4Die Auswertung fur Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 | ||
t | 37 | bedarf der Anordnung einer der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 genannten | t | 37 | bedarf der Anordnung einer der in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 genannten |
38 | Personen. | 38 | Personen. | ||
39 | (4) Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration kann mit | 39 | (4) Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration kann mit | ||
40 | anderen Landern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine | 40 | anderen Landern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine | ||
41 | automatisierte Datenubermittlung ermoglicht. | 41 | automatisierte Datenubermittlung ermoglicht. |
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