Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 47a PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund besonderer Sicherungen an Sachen, durch die der Zutritt von Personen verhindert werden soll, nicht hinreichend durchgeführt werden können, kann die Polizei diejenigen dritten Personen, welche die besondere Sicherung geschaffen oder deren Schaffung beauftragt haben, im Rahmen des Zumutbaren verpflichten, die Sicherung selbst zu überwinden oder der Polizei die zur Überwindung der Sicherung erforderlichen Daten oder Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein nach der jeweiligen Befugnisnorm zu schützendes Rechtsgut unerlässlich ist. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auf den zur Überwindung der Sicherung unverzichtbaren Umfang zu beschränken. 3Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass eine Maßnahme verdeckt vorbereitet oder durchgeführt werden kann.
(2) 1Eine Verpflichtung nach Abs. 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch diejenigen Personen, die die Maßnahme nach diesem Unterabschnitt, zu deren Durchführung die Verpflichtung erforderlich geworden ist, anordnen dürfen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 3Sie muss Namen und Anschrift des Adressaten und soweit möglich den konkreten Umfang der benötigten Mitwirkung enthalten. 4Die Umstände, die die Verpflichtung unerlässlich machen, sind darzulegen.
(3) 1Die Polizei darf die übermittelten Daten oder Hilfsmittel nur zur Überwindung der Sicherung im konkreten Einzelfall nutzen und verarbeiten. 2Nach Beendigung der Maßnahme sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. 3Von den Verpflichteten überlassene Hilfsmittel sind auf deren Verlangen zurückzugeben, zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. 4Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind zu dokumentieren.
(4) Für die Entschädigung der Verpflichteten ist § 23 Abs. 2 JVEG entsprechend anzuwenden.
(5) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten oder Hilfsmitteln zur Überwindung von besonderen Sicherungen, die der Polizei unabhängig von einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder auf Grund des Einverständnisses der Verpflichteten zur Verfügung stehen, bleibt unberührt.
Überwindung besonderer Sicherungen | Überwindung besonderer Sicherungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Überwindung besonderer Sicherungen | t | 1 | Überwindung besonderer Sicherungen |
Überwindung besonderer Sicherungen | Überwindung besonderer Sicherungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund besonderer Sicherungen an Sachen, durch die | f | 1 | (1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund besonderer Sicherungen an Sachen, durch die |
2 | der Zutritt von Personen verhindert werden soll, nicht hinreichend | 2 | der Zutritt von Personen verhindert werden soll, nicht hinreichend | ||
t | 3 | durchgefuhrt werden konnen, kann die Polizei diejenigen dritten Personen, | t | 3 | durchgefuhrt werden konnen, kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter |
4 | welche die besondere Sicherung geschaffen oder deren Schaffung beauftragt | 4 | diejenigen dritten Personen, welche die besondere Sicherung geschaffen oder | ||
5 | haben, im Rahmen des Zumutbaren verpflichten, die Sicherung selbst zu | 5 | deren Schaffung beauftragt haben, im Rahmen des Zumutbaren verpflichten, die | ||
6 | uberwinden oder der Polizei die zur Überwindung der Sicherung erforderlichen | 6 | Sicherung selbst zu uberwinden oder der Polizei die zur Überwindung der | ||
7 | Daten oder Hilfsmittel zur Verfugung zu stellen, wenn dies zur Abwehr einer | 7 | Sicherung erforderlichen Daten oder Hilfsmittel zur Verfugung zu stellen, wenn | ||
8 | Gefahr fur ein nach der jeweiligen Befugnisnorm zu schutzendes Rechtsgut | 8 | dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein nach der jeweiligen Befugnisnorm zu | ||
9 | unerlasslich ist. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auf den zur Überwindung | 9 | schutzendes Rechtsgut unerlasslich ist. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auf | ||
10 | der Sicherung unverzichtbaren Umfang zu beschranken. 3Sie kann mit der | 10 | den zur Überwindung der Sicherung unverzichtbaren Umfang zu beschranken. 3Sie | ||
11 | Verpflichtung verbunden werden, im Rahmen des Zumutbaren dafur Sorge zu | 11 | kann mit der Verpflichtung verbunden werden, im Rahmen des Zumutbaren dafur | ||
12 | tragen, dass eine Maßnahme verdeckt vorbereitet oder durchgefuhrt werden kann. | 12 | Sorge zu tragen, dass eine Maßnahme verdeckt vorbereitet oder durchgefuhrt | ||
13 | (2) 1Eine Verpflichtung nach Abs. 1 darf nur durch den Richter angeordnet | 13 | werden kann. | ||
14 | werden, bei Gefahr im Verzug auch durch diejenigen Personen, die die Maßnahme | 14 | (2) 1Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begrunden. 2Sie muss | ||
15 | nach diesem Unterabschnitt, zu deren Durchfuhrung die Verpflichtung | 15 | Namen und Anschrift des Adressaten und soweit moglich den konkreten Umfang der | ||
16 | erforderlich geworden ist, anordnen durfen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu | 16 | benotigten Mitwirkung enthalten. 3Die Umstande, die die Verpflichtung | ||
17 | erlassen und zu begrunden. 3Sie muss Namen und Anschrift des Adressaten und | 17 | unerlasslich machen, sind darzulegen. | ||
18 | soweit moglich den konkreten Umfang der benotigten Mitwirkung enthalten. 4Die | ||||
19 | Umstande, die die Verpflichtung unerlasslich machen, sind darzulegen. | ||||
20 | (3) 1Die Polizei darf die ubermittelten Daten oder Hilfsmittel nur zur | 18 | (3) 1Die Polizei darf die ubermittelten Daten oder Hilfsmittel nur zur | ||
21 | Überwindung der Sicherung im konkreten Einzelfall nutzen und verarbeiten. | 19 | Überwindung der Sicherung im konkreten Einzelfall nutzen und verarbeiten. | ||
22 | 2Nach Beendigung der Maßnahme sind die ubermittelten Daten unverzuglich zu | 20 | 2Nach Beendigung der Maßnahme sind die ubermittelten Daten unverzuglich zu | ||
23 | loschen. 3Von den Verpflichteten uberlassene Hilfsmittel sind auf deren | 21 | loschen. 3Von den Verpflichteten uberlassene Hilfsmittel sind auf deren | ||
24 | Verlangen zuruckzugeben, zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. 4Maßnahmen | 22 | Verlangen zuruckzugeben, zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. 4Maßnahmen | ||
25 | nach den Satzen 2 und 3 sind zu dokumentieren. | 23 | nach den Satzen 2 und 3 sind zu dokumentieren. | ||
26 | (4) Fur die Entschadigung der Verpflichteten ist § 23 Abs. 2 JVEG entsprechend | 24 | (4) Fur die Entschadigung der Verpflichteten ist § 23 Abs. 2 JVEG entsprechend | ||
27 | anzuwenden. | 25 | anzuwenden. | ||
28 | (5) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten oder Hilfsmitteln zur Überwindung | 26 | (5) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten oder Hilfsmitteln zur Überwindung | ||
29 | von besonderen Sicherungen, die der Polizei unabhangig von einer Verpflichtung | 27 | von besonderen Sicherungen, die der Polizei unabhangig von einer Verpflichtung | ||
30 | nach Abs. 1 oder auf Grund des Einverstandnisses der Verpflichteten zur | 28 | nach Abs. 1 oder auf Grund des Einverstandnisses der Verpflichteten zur | ||
31 | Verfugung stehen, bleibt unberuhrt. | 29 | Verfugung stehen, bleibt unberuhrt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.