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Sie können sich Art. 42 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
2Die Maßnahme darf dabei auch auf Kommunikationssysteme erstreckt werden, die räumlich von den durch die Betroffenen genutzten Kommunikationssystemen getrennt sind, soweit sie im Rahmen des Telekommunikationsvorgangs verwendet werden. 3Datenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ohne Wissen der Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wird, wenn
2Dabei dürfen, soweit zu Zwecken des Satzes 1 unerlässlich, auch visualisierte Darstellungen der Telekommunikation ausgeleitet und erhoben werden. 3Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
4Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 5 Art. 45 bleibt unberührt.
(3) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um
2Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren.
(4) 1Die Polizei kann bei Gefahr oder drohender Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut hinsichtlich des Betroffenen
2Weitergehende Maßnahmen nach Art. 43 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(5) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut unter den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise entziehen. 2Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 darf auch der Zugang der in Abs. 1 genannten Personen zu Rundfunk und Fernsehen sowie zu vergleichbaren Medien vorübergehend unterbrochen werden, auch wenn Dritte hiervon unvermeidlich mitbetroffen werden.
(6) 1Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. 2Soweit Maßnahmen nach Abs. 4 ausschließlich dazu dienen, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, dürfen sie durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden.
(7) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 im Wege einer automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prüfung, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, erlangt wurden, gilt Art. 41 Abs. 5 entsprechend.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich | ||||
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t | 1 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich | t | 1 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich |
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich | ||||
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n | 1 | (1) 1Die Polizei kann durch die Überwachung und Aufzeichnung der | n | 1 | (1) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter durch die Überwachung |
2 | Telekommunikation personenbezogene Daten erheben | 2 | und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | uber die fur eine Gefahr oder eine drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit | 4 | uber die fur eine Gefahr oder eine drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit | ||
n | 5 | dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur ein in Art. 11 | n | 5 | dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr fur ein in Art. 11a |
6 | Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich | 6 | Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist, | ||
7 | ist, oder | 7 | oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | uber Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 9 | uber Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | sie fur Personen nach Nr. 1 bestimmte oder von diesen herruhrende Mitteilungen | 11 | sie fur Personen nach Nr. 1 bestimmte oder von diesen herruhrende Mitteilungen | ||
12 | entgegennehmen oder weitergeben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des | 12 | entgegennehmen oder weitergeben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des | ||
13 | Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, oder | 13 | Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | die unter Nr. 1 genannten Personen deren Kommunikationssysteme benutzen werden | 15 | die unter Nr. 1 genannten Personen deren Kommunikationssysteme benutzen werden | ||
16 | und sie daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen. | 16 | und sie daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen. | ||
17 | 2Die Maßnahme darf dabei auch auf Kommunikationssysteme erstreckt werden, die | 17 | 2Die Maßnahme darf dabei auch auf Kommunikationssysteme erstreckt werden, die | ||
18 | raumlich von den durch die Betroffenen genutzten Kommunikationssystemen | 18 | raumlich von den durch die Betroffenen genutzten Kommunikationssystemen | ||
19 | getrennt sind, soweit sie im Rahmen des Telekommunikationsvorgangs verwendet | 19 | getrennt sind, soweit sie im Rahmen des Telekommunikationsvorgangs verwendet | ||
20 | werden. 3Datenerhebungen nach den Satzen 1 und 2 durfen nur durchgefuhrt | 20 | werden. 3Datenerhebungen nach den Satzen 1 und 2 durfen nur durchgefuhrt | ||
21 | werden, wenn die Erfullung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise | 21 | werden, wenn die Erfullung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise | ||
22 | aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. | 22 | aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. | ||
n | 23 | (2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf unter den | n | 23 | (2) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auf Anordnung |
24 | Voraussetzungen des Abs. 1 ohne Wissen der Betroffenen in der Weise erfolgen, | 24 | durch den Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ohne Wissen der | ||
25 | dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme | 25 | Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf | ||
26 | zugegriffen wird, wenn | 26 | informationstechnische Systeme zugegriffen wird, wenn | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende | 28 | durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende | ||
29 | Telekommunikation uberwacht und aufgezeichnet wird, und | 29 | Telekommunikation uberwacht und aufgezeichnet wird, und | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die | 31 | der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die | ||
32 | Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in | 32 | Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in | ||
33 | unverschlusselter Form zu ermoglichen. | 33 | unverschlusselter Form zu ermoglichen. | ||
34 | 2Dabei durfen, soweit zu Zwecken des Satzes 1 unerlasslich, auch visualisierte | 34 | 2Dabei durfen, soweit zu Zwecken des Satzes 1 unerlasslich, auch visualisierte | ||
35 | Darstellungen der Telekommunikation ausgeleitet und erhoben werden. 3Durch | 35 | Darstellungen der Telekommunikation ausgeleitet und erhoben werden. 3Durch | ||
36 | technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass | 36 | technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | an dem informationstechnischen System nur Veranderungen vorgenommen werden, | 38 | an dem informationstechnischen System nur Veranderungen vorgenommen werden, | ||
39 | die fur die Datenerhebung unerlasslich sind, und | 39 | die fur die Datenerhebung unerlasslich sind, und | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die vorgenommenen Veranderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch | 41 | die vorgenommenen Veranderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch | ||
42 | moglich automatisiert ruckgangig gemacht werden. | 42 | moglich automatisiert ruckgangig gemacht werden. | ||
43 | 4Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung | 43 | 4Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung | ||
44 | zu schutzen. 5 Art. 45 bleibt unberuhrt. | 44 | zu schutzen. 5 Art. 45 bleibt unberuhrt. | ||
n | 45 | (3) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische | n | 45 | (3) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter unter den |
46 | Mittel einsetzen, um | 46 | Voraussetzungen des Abs. 1 auch technische Mittel einsetzen, um | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen, | 48 | zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen, | ||
49 | insbesondere die Gerate- und Kartennummer von Mobilfunkendgeraten, sowie | 49 | insbesondere die Gerate- und Kartennummer von Mobilfunkendgeraten, sowie | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | den Standort eines Mobilfunkendgerates zu ermitteln. | 51 | den Standort eines Mobilfunkendgerates zu ermitteln. | ||
52 | 2Personenbezogene Daten Dritter durfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus | 52 | 2Personenbezogene Daten Dritter durfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus | ||
53 | technischen Grunden unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese | 53 | technischen Grunden unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese | ||
54 | unverzuglich zu loschen. 4Die Loschung ist zu dokumentieren. | 54 | unverzuglich zu loschen. 4Die Loschung ist zu dokumentieren. | ||
n | 55 | (4) 1Die Polizei kann bei Gefahr oder drohender Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. | n | 55 | (4) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter bei Gefahr oder |
56 | 3 Satz 2 Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut hinsichtlich des Betroffenen | 56 | drohender Gefahr fur ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 genanntes bedeutendes | ||
57 | Rechtsgut hinsichtlich des Betroffenen | ||||
57 | 1. | 58 | 1. | ||
58 | durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene | 59 | durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene | ||
59 | Daten erheben oder | 60 | Daten erheben oder | ||
60 | 2. | 61 | 2. | ||
61 | technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von ihm mitgefuhrten | 62 | technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von ihm mitgefuhrten | ||
62 | Mobilfunkendgerates zu ermitteln. | 63 | Mobilfunkendgerates zu ermitteln. | ||
n | 63 | 2Weitergehende Maßnahmen nach Art. 43 Abs. 1 und 2 bleiben unberuhrt. | n | 64 | 2Soweit die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort |
64 | (5) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 | 65 | einer dort genannten Person zu ermitteln, darf sie durch die in Art. 36 Abs. 5 | ||
65 | Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut unter den ubrigen | 66 | Satz 2 genannten Personen angeordnet werden. 3Weitergehende Maßnahmen nach | ||
67 | Art. 43 Abs. 1 und 2 bleiben unberuhrt. | ||||
68 | (5) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter zur Abwehr einer Gefahr | ||||
69 | fur ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genanntes bedeutendes Rechtsgut | ||||
66 | Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen durch den Einsatz | 70 | unter den ubrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen durch | ||
67 | technischer Mittel unterbrechen oder verhindern oder die Verfugungsgewalt | 71 | den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern oder die | ||
68 | daruber in anderer geeigneter Weise entziehen. 2Kommunikationsverbindungen | 72 | Verfugungsgewalt daruber in anderer geeigneter Weise entziehen. | ||
69 | Dritter durfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwartige | 73 | 2Kommunikationsverbindungen Dritter durfen nur unterbrochen oder verhindert | ||
70 | Gefahr fur Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht | 74 | werden, wenn eine gegenwartige Gefahr fur Leib, Leben oder Freiheit einer | ||
71 | abgewehrt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 darf auch der | 75 | Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann. 3Unter den | ||
76 | Voraussetzungen des Satzes 2 darf auf Anordnung durch den Richter auch der | ||||
72 | Zugang der in Abs. 1 genannten Personen zu Rundfunk und Fernsehen sowie zu | 77 | Zugang der in Abs. 1 genannten Personen zu Rundfunk und Fernsehen sowie zu | ||
73 | vergleichbaren Medien vorubergehend unterbrochen werden, auch wenn Dritte | 78 | vergleichbaren Medien vorubergehend unterbrochen werden, auch wenn Dritte | ||
74 | hiervon unvermeidlich mitbetroffen werden. | 79 | hiervon unvermeidlich mitbetroffen werden. | ||
t | 75 | (6) 1Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 durfen nur durch den Richter angeordnet | t | ||
76 | werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 | ||||
77 | genannten Personen. 2Soweit Maßnahmen nach Abs. 4 ausschließlich dazu dienen, | ||||
78 | den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, durfen sie durch | ||||
79 | die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet | ||||
80 | werden. | ||||
81 | (7) Fur personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 im Wege einer | 80 | (6) Fur personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 im Wege einer | ||
82 | automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prufung, ob der Kernbereich | 81 | automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prufung, ob der Kernbereich | ||
83 | privater Lebensgestaltung beruhrt ist, erlangt wurden, gilt Art. 41 Abs. 5 | 82 | privater Lebensgestaltung beruhrt ist, erlangt wurden, gilt Art. 41 Abs. 5 | ||
84 | entsprechend. | 83 | entsprechend. |
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