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Sie können sich Art. 39 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 2Das gilt im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. 3Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. 5Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.
(2) 1Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur von den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art, einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die Auswahl der Fahndungsbestände oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrundeliegenden Lageerkenntnisse anzugeben.
(3) 1Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist. 2Außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Abgleiche nach Abs. 1 dürfen nicht protokolliert werden.
Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme | Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme | ||||
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t | 1 | Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme | t | 1 | Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme |
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f | 1 | (1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz automatisierter | f | 1 | (1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz automatisierter |
2 | Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in | 2 | Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in | ||
3 | den Fallen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen | 3 | den Fallen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen | ||
4 | sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 2Das gilt im Fall des | 4 | sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 2Das gilt im Fall des | ||
5 | Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr fur ein bedeutendes | 5 | Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr fur ein bedeutendes | ||
6 | Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, | 6 | Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, | ||
7 | soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. 3Zulassig ist der | 7 | soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. 3Zulassig ist der | ||
8 | Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbestanden, die erstellt | 8 | Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbestanden, die erstellt | ||
9 | wurden | 9 | wurden | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | uber Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, | 11 | uber Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder | 13 | die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | hinsichtlich derer auf Grund tatsachlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass | 15 | hinsichtlich derer auf Grund tatsachlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass | ||
16 | sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden, | 16 | sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | uber Personen, die ausgeschrieben sind | 18 | uber Personen, die ausgeschrieben sind | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten | 20 | zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten | ||
21 | Registrierung, | 21 | Registrierung, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | aus Grunden der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder | 23 | aus Grunden der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder | ||
24 | Überstellung, | 24 | Überstellung, | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | zum Zweck der Durchfuhrung auslanderrechtlicher Maßnahmen, | 26 | zum Zweck der Durchfuhrung auslanderrechtlicher Maßnahmen, | ||
27 | d) | 27 | d) | ||
28 | wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. | 28 | wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. | ||
29 | 4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder | 29 | 4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder | ||
30 | im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet | 30 | im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet | ||
31 | wurden, ist nur zulassig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr | 31 | wurden, ist nur zulassig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr | ||
32 | erforderlich ist und diese Gefahr Anlass fur die Kennzeichenerfassung war. | 32 | erforderlich ist und diese Gefahr Anlass fur die Kennzeichenerfassung war. | ||
33 | 5Die Kennzeichenerfassung darf nicht flachendeckend eingesetzt werden. | 33 | 5Die Kennzeichenerfassung darf nicht flachendeckend eingesetzt werden. | ||
t | 34 | (2) 1Maßnahmen nach Abs. 1 durfen nur von den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 | t | 34 | (2) 1Maßnahmen nach Abs. 1 durfen nur von den in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 |
35 | genannten Personen angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind | 35 | genannten Personen angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind | ||
36 | Adressat und Art, einzelfallabhangig Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die | 36 | Adressat und Art, einzelfallabhangig Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die | ||
37 | Auswahl der Fahndungsbestande oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen | 37 | Auswahl der Fahndungsbestande oder Dateien zu bestimmen und die wesentlichen | ||
38 | Grunde einschließlich der zugrundeliegenden Lageerkenntnisse anzugeben. | 38 | Grunde einschließlich der zugrundeliegenden Lageerkenntnisse anzugeben. | ||
39 | (3) 1Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchfuhrung des | 39 | (3) 1Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchfuhrung des | ||
40 | Datenabgleichs unverzuglich zu loschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den | 40 | Datenabgleichs unverzuglich zu loschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den | ||
41 | abgeglichenen Fahndungsbestanden oder Dateien enthalten ist. 2Außer in den | 41 | abgeglichenen Fahndungsbestanden oder Dateien enthalten ist. 2Außer in den | ||
42 | Fallen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a durfen Einzelerfassungen nicht zu | 42 | Fallen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a durfen Einzelerfassungen nicht zu | ||
43 | einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Abgleiche nach Abs. 1 durfen nicht | 43 | einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Abgleiche nach Abs. 1 durfen nicht | ||
44 | protokolliert werden. | 44 | protokolliert werden. |
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