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Sie können sich Art. 33 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten offen
(2) Die Polizei kann
offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen.
(3) Die Polizei kann an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind.
(4) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr an öffentlich zugänglichen Orten Personen offen mittels automatisierter Bild- und Tonaufzeichnung, insbesondere auch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten, kurzfristig technisch erfassen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten erforderlich ist. 2Verarbeitungsfähige Aufzeichnungen dürfen gefertigt werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder eines Dritten vor Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 3In Wohnungen dürfen Maßnahmen nach diesem Absatz nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erfolgen, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 4In Wohnungen darf zudem keine kurzfristige technische Erfassung ohne unverzügliche Fertigung verarbeitungsfähiger Aufzeichnungen erfolgen. 5Es ist sicherzustellen, dass im Falle einer kurzfristigen technischen Erfassung im Sinn von Satz 1, an die sich keine unverzügliche Fertigung verarbeitungsfähiger Aufzeichnungen anschließt, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden.
(5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dürfen Systeme zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstände einschließlich der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit dies die jeweilige Gefahrenlage auf Grund entsprechender Erkenntnisse erfordert.
(6) 1Die Polizei weist bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 in geeigneter Weise auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen hin, soweit diese nicht offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht. 2Auf die Verwendung von Systemen im Sinn von Abs. 5 ist dabei gesondert hinzuweisen.
(7) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidlich betroffen werden.
(8) 1Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht benötigt werden
2Die Löschung ist zu dokumentieren.
(9) Für Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen durch die Polizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gilt Art. 9 BayVersG.
Offene Bild- und Tonaufnahmen | Offene Bild- und Tonaufnahmen | ||||
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t | 1 | Offene Bild- und Tonaufnahmen | t | 1 | Offene Bild- und Tonaufnahmen |
Offene Bild- und Tonaufnahmen | Offene Bild- und Tonaufnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit offentlichen Veranstaltungen | f | 1 | (1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit offentlichen Veranstaltungen |
2 | oder Ansammlungen personenbezogene Daten offen | 2 | oder Ansammlungen personenbezogene Daten offen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und | 4 | auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und | ||
5 | Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen uber die fur eine Gefahr Verantwortlichen | 5 | Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen uber die fur eine Gefahr Verantwortlichen | ||
6 | erheben, wenn tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei | 6 | erheben, wenn tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei | ||
7 | Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen | 7 | Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen | ||
8 | werden, oder | 8 | werden, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | mittels | 10 | mittels | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | Bildaufnahmen oder Übersichtsaufnahmen oder | 12 | Bildaufnahmen oder Übersichtsaufnahmen oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Übersichtsaufzeichnungen | 14 | Übersichtsaufzeichnungen | ||
15 | erheben, wenn dies wegen der Große oder Unubersichtlichkeit der Örtlichkeit | 15 | erheben, wenn dies wegen der Große oder Unubersichtlichkeit der Örtlichkeit | ||
16 | erforderlich ist; die gezielte Feststellung der Identitat einer auf der | 16 | erforderlich ist; die gezielte Feststellung der Identitat einer auf der | ||
17 | Übersichtsaufzeichnung abgebildeten Person ist nur unter den Voraussetzungen | 17 | Übersichtsaufzeichnung abgebildeten Person ist nur unter den Voraussetzungen | ||
18 | der Nr. 1 zulassig. | 18 | der Nr. 1 zulassig. | ||
19 | (2) Die Polizei kann | 19 | (2) Die Polizei kann | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | zur Abwehr | 21 | zur Abwehr | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | einer Gefahr oder | 23 | einer Gefahr oder | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | einer drohenden Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut, | 25 | einer drohenden Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | an den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten, wenn sie offentlich zuganglich | 27 | an den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten, wenn sie offentlich zuganglich | ||
28 | sind, oder | 28 | sind, oder | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | an Orten, bei denen tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass | 30 | an Orten, bei denen tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass | ||
31 | dort Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen | 31 | dort Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen | ||
32 | werden, wenn diese Orte offentlich zuganglich sind, | 32 | werden, wenn diese Orte offentlich zuganglich sind, | ||
33 | offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen. | 33 | offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen. | ||
34 | (3) Die Polizei kann an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten | 34 | (3) Die Polizei kann an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten | ||
35 | offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen, | 35 | offen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen anfertigen, | ||
36 | soweit tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß an oder in | 36 | soweit tatsachliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß an oder in | ||
37 | Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, | 37 | Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, | ||
38 | diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefahrdet sind. | 38 | diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefahrdet sind. | ||
39 | (4) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr an offentlich | 39 | (4) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr an offentlich | ||
40 | zuganglichen Orten Personen offen mittels automatisierter Bild- und | 40 | zuganglichen Orten Personen offen mittels automatisierter Bild- und | ||
41 | Tonaufzeichnung, insbesondere auch mit korpernah getragenen Aufnahmegeraten, | 41 | Tonaufzeichnung, insbesondere auch mit korpernah getragenen Aufnahmegeraten, | ||
42 | kurzfristig technisch erfassen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder | 42 | kurzfristig technisch erfassen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder | ||
43 | Dritten erforderlich ist. 2Verarbeitungsfahige Aufzeichnungen durfen gefertigt | 43 | Dritten erforderlich ist. 2Verarbeitungsfahige Aufzeichnungen durfen gefertigt | ||
44 | werden, wenn dies nach den Umstanden zum Schutz von Polizeibeamten oder eines | 44 | werden, wenn dies nach den Umstanden zum Schutz von Polizeibeamten oder eines | ||
45 | Dritten vor Gefahren fur ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 3In | 45 | Dritten vor Gefahren fur ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 3In | ||
46 | Wohnungen durfen Maßnahmen nach diesem Absatz nur zur Abwehr einer dringenden | 46 | Wohnungen durfen Maßnahmen nach diesem Absatz nur zur Abwehr einer dringenden | ||
47 | Gefahr fur Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erfolgen, sofern damit | 47 | Gefahr fur Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erfolgen, sofern damit | ||
n | 48 | nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 4In Wohnungen darf zudem | n | 48 | nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 4Der Einsatz von korpernah |
49 | keine kurzfristige technische Erfassung ohne unverzugliche Fertigung | 49 | getragenen Aufzeichnungsgeraten in Wohnungen soll gegenuber den Betroffenen in | ||
50 | verarbeitungsfahiger Aufzeichnungen erfolgen. 5Es ist sicherzustellen, dass im | 50 | geeigneter Weise dokumentiert werden. 5Eine Verwertung der nach Satz 3 | ||
51 | Falle einer kurzfristigen technischen Erfassung im Sinn von Satz 1, an die | 51 | erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulassig, wenn | ||
52 | zuvor die Rechtmaßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde. 6In | ||||
53 | Wohnungen darf zudem keine kurzfristige technische Erfassung ohne | ||||
52 | sich keine unverzugliche Fertigung verarbeitungsfahiger Aufzeichnungen | 54 | unverzugliche Fertigung verarbeitungsfahiger Aufzeichnungen erfolgen. 7Es ist | ||
53 | anschließt, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzuglich geloscht | 55 | sicherzustellen, dass im Falle einer kurzfristigen technischen Erfassung im | ||
54 | werden. | 56 | Sinn von Satz 1, an die sich keine unverzugliche Fertigung | ||
57 | verarbeitungsfahiger Aufzeichnungen anschließt, die betroffenen | ||||
58 | personenbezogenen Daten unverzuglich geloscht werden. | ||||
55 | (5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 durfen Systeme zur automatischen | 59 | (5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 durfen Systeme zur automatischen | ||
56 | Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstande einschließlich | 60 | Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstande einschließlich | ||
57 | der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit | 61 | der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit | ||
58 | dies die jeweilige Gefahrenlage auf Grund entsprechender Erkenntnisse | 62 | dies die jeweilige Gefahrenlage auf Grund entsprechender Erkenntnisse | ||
59 | erfordert. | 63 | erfordert. | ||
60 | (6) 1Die Polizei weist bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 in geeigneter Weise | 64 | (6) 1Die Polizei weist bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 in geeigneter Weise | ||
61 | auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen hin, soweit diese nicht | 65 | auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen hin, soweit diese nicht | ||
62 | offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht. 2Auf die Verwendung von | 66 | offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht. 2Auf die Verwendung von | ||
63 | Systemen im Sinn von Abs. 5 ist dabei gesondert hinzuweisen. | 67 | Systemen im Sinn von Abs. 5 ist dabei gesondert hinzuweisen. | ||
64 | (7) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 durfen auch dann durchgefuhrt werden, wenn | 68 | (7) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 durfen auch dann durchgefuhrt werden, wenn | ||
65 | Dritte unvermeidlich betroffen werden. | 69 | Dritte unvermeidlich betroffen werden. | ||
66 | (8) 1Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte | 70 | (8) 1Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte | ||
67 | Unterlagen sind spatestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu loschen oder | 71 | Unterlagen sind spatestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu loschen oder | ||
68 | zu vernichten, soweit diese nicht benotigt werden | 72 | zu vernichten, soweit diese nicht benotigt werden | ||
69 | 1. | 73 | 1. | ||
70 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder | 74 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder | ||
n | 71 | Straftaten, | n | 75 | Straftaten, oder |
72 | 2. | 76 | 2. | ||
73 | zur Überprufung der Rechtmaßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine | 77 | zur Überprufung der Rechtmaßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine | ||
t | 74 | solche Überprufung zu erwarten steht, oder | t | 78 | solche Überprufung zu erwarten steht. |
75 | 3. | ||||
76 | zum Zwecke der Benachrichtigung gemaß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die | ||||
77 | Erhebung nach Abs. 5 Satz 2 erfolgt ist. | ||||
78 | 2Die Loschung ist zu dokumentieren. | 79 | 2Die Loschung ist zu dokumentieren. | ||
79 | (9) Fur Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen durch die Polizei bei oder | 80 | (9) Fur Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen durch die Polizei bei oder | ||
80 | im Zusammenhang mit offentlichen Versammlungen und Aufzugen gilt Art. 9 | 81 | im Zusammenhang mit offentlichen Versammlungen und Aufzugen gilt Art. 9 | ||
81 | BayVersG. | 82 | BayVersG. |
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