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Sie können sich Art. 17 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Gewahrsam | Gewahrsam | ||||
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f | 1 | (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn | f | 1 | (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich | 3 | das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr fur Leib oder Leben erforderlich | ||
4 | ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie | 4 | ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie | ||
5 | Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage | 5 | Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage | ||
6 | befindet, | 6 | befindet, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | das unerlaßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder | 8 | das unerlaßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder | ||
9 | Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung fur die | 9 | Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung fur die | ||
10 | Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person | 10 | Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person | ||
11 | eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich | 11 | eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich | ||
12 | insbesondere darauf stutzen, daß | 12 | insbesondere darauf stutzen, daß | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | die Person die Begehung der Tat angekundigt oder dazu aufgefordert hat oder | 14 | die Person die Begehung der Tat angekundigt oder dazu aufgefordert hat oder | ||
15 | Transparente oder sonstige Gegenstande mit einer solchen Aufforderung mit sich | 15 | Transparente oder sonstige Gegenstande mit einer solchen Aufforderung mit sich | ||
16 | fuhrt; dies gilt auch fur Flugblatter solchen Inhalts, soweit sie in einer | 16 | fuhrt; dies gilt auch fur Flugblatter solchen Inhalts, soweit sie in einer | ||
17 | Menge mitgefuhrt werden, die zur Verteilung geeignet ist, | 17 | Menge mitgefuhrt werden, die zur Verteilung geeignet ist, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstande aufgefunden werden, | 19 | bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstande aufgefunden werden, | ||
20 | die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemaß bei | 20 | die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemaß bei | ||
21 | derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstande | 21 | derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstande | ||
22 | mit sich fuhrt und sie den Umstanden nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder | 22 | mit sich fuhrt und sie den Umstanden nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei | 24 | die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei | ||
25 | der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung fur die | 25 | der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung fur die | ||
26 | Allgemeinheit oder Straftaten als Storer betroffen worden ist und nach den | 26 | Allgemeinheit oder Straftaten als Storer betroffen worden ist und nach den | ||
27 | Umstanden eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist; | 27 | Umstanden eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist; | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
t | 29 | dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder | t | 29 | dies zur Abwehr einer Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut unerlasslich ist, |
30 | Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut unerlasslich ist, | ||||
31 | 4. | 30 | 4. | ||
32 | dies unerlasslich ist, um Maßnahmen nach Art. 16 durchzusetzen, oder | 31 | dies unerlasslich ist, um Maßnahmen nach Art. 16 durchzusetzen, oder | ||
33 | 5. | 32 | 5. | ||
34 | einer Anordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 nicht Folge geleistet wird. | 33 | einer Anordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 nicht Folge geleistet wird. | ||
35 | (2) Die Polizei kann Minderjahrige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten | 34 | (2) Die Polizei kann Minderjahrige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten | ||
36 | entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche | 35 | entzogen haben oder sich an Orten aufhalten, an denen ihnen eine sittliche | ||
37 | Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den | 36 | Gefahr oder Verwahrlosung droht, in Gewahrsam nehmen, um sie den | ||
38 | Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzufuhren. | 37 | Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzufuhren. | ||
39 | (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, | 38 | (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, | ||
40 | Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und | 39 | Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und | ||
41 | Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der | 40 | Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der | ||
42 | Vollzugsanstalt aufhalt, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zuruckbringen. | 41 | Vollzugsanstalt aufhalt, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zuruckbringen. |
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