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Sie können sich Art. 60 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sein kann.
(2) 1Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten stellen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.2Die Polizei hat die zur Prüfung des Ersuchens erforderlichen Angaben zu machen.3Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Polizei kann die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst um Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten nur ersuchen,
Datenempfang durch die Polizei | Datenempfang durch die Polizei | ||||
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t | 1 | Datenempfang durch die Polizei | t | 1 | Datenempfang durch die Polizei |
Datenempfang durch die Polizei | Datenempfang durch die Polizei | ||||
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f | 1 | (1) Öffentliche Stellen konnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, | f | 1 | (1) Öffentliche Stellen konnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, |
2 | von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei ubermitteln, wenn | 2 | von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei ubermitteln, wenn | ||
3 | anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfullung der Aufgaben der Polizei | 3 | anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfullung der Aufgaben der Polizei | ||
4 | erforderlich sein kann. | 4 | erforderlich sein kann. | ||
5 | (2) 1Die Polizei kann an offentliche Stellen Ersuchen um Übermittlung | 5 | (2) 1Die Polizei kann an offentliche Stellen Ersuchen um Übermittlung | ||
6 | personenbezogener Daten stellen, soweit diese zur Erfullung ihrer Aufgaben | 6 | personenbezogener Daten stellen, soweit diese zur Erfullung ihrer Aufgaben | ||
7 | erforderlich sind.2Die Polizei hat die zur Prufung des Ersuchens | 7 | erforderlich sind.2Die Polizei hat die zur Prufung des Ersuchens | ||
8 | erforderlichen Angaben zu machen.3Die ersuchte offentliche Stelle hat die | 8 | erforderlichen Angaben zu machen.3Die ersuchte offentliche Stelle hat die | ||
9 | Daten an die Polizei zu ubermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt | 9 | Daten an die Polizei zu ubermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt | ||
10 | ist. | 10 | ist. | ||
n | 11 | (3) Die Polizei kann die Verfassungsschutzbehorden des Bundes oder der Lander, | n | 11 | (3) 1Die Polizei kann die Verfassungsschutzbehorden des Bundes oder der |
12 | den Bundesnachrichtendienst und den Militarischen Abschirmdienst um | 12 | Lander, den Bundesnachrichtendienst und den Militarischen Abschirmdienst um | ||
13 | Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener | 13 | Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener | ||
14 | Daten nur ersuchen, | 14 | Daten nur ersuchen, | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr oder einer drohenden Gefahr | 16 | zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr oder einer drohenden Gefahr | ||
17 | fur ein bedeutendes Rechtsgut oder | 17 | fur ein bedeutendes Rechtsgut oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | wenn die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hatten | 19 | wenn die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hatten | ||
20 | erhoben werden konnen. | 20 | erhoben werden konnen. | ||
t | t | 21 | 2Fur Daten aus dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen | ||
22 | gilt dies nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr. |
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