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Sie können sich Art. 101 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.
(2) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mitzuteilen. 3Der Landesbeauftragte ist über das betroffene Verarbeitungssystem und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Gewahrsamnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet wurden und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern sollen, sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beenden, es sei denn, die Fortdauer des Gewahrsams wird richterlich bestätigt. 2Für die Anordnung der Verlängerung finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 durfen | f | 1 | (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 durfen |
2 | personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den | 2 | personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den | ||
3 | am 24. Mai 2018 fur die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren | 3 | am 24. Mai 2018 fur die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren | ||
4 | geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere ubermittelt | 4 | geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere ubermittelt | ||
5 | werden. | 5 | werden. | ||
t | 6 | (2) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 mussen bei vor dem 6. Mai | t | 6 | (2) (außer Kraft) |
7 | 2016 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai | ||||
8 | 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhaltnismaßiger Aufwand entstunde. | ||||
9 | 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begrunden, zu dokumentieren und dem | ||||
10 | Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration mitzuteilen. 3Der | ||||
11 | Landesbeauftragte ist uber das betroffene Verarbeitungssystem und die Grunde | ||||
12 | fur die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten. | ||||
13 | (3) 1Gewahrsamnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet wurden | ||||
14 | und uber den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern sollen, sind | ||||
15 | spatestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beenden, es sei | ||||
16 | denn, die Fortdauer des Gewahrsams wird richterlich bestatigt. 2Fur die | ||||
17 | Anordnung der Verlangerung finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen | ||||
18 | dieses Gesetzes Anwendung. |
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