Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 43 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Diensteanbietern verlangen,
2 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verlangen. 4Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere
(4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden. 3 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(6) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2Dies gilt nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.
(7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.
(8) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.
(9) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewähren ist.
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | t | 1 | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter |
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 | f | 1 | (1) Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 |
2 | Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder | 2 | Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder | ||
3 | teilweise geschaftsmaßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | 3 | teilweise geschaftsmaßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | ||
n | 4 | mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des | n | 4 | mitwirkt (Telekommunikationsdiensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des |
5 | Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telekommunikation-Telemedien- | ||||
5 | Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen | 6 | Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur | ||
6 | zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in | 7 | technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der | ||
7 | der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der | 8 | jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der | ||
8 | Telekommunikation zu ermoglichen. | 9 | Telekommunikation zu ermoglichen. | ||
9 | (2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | 10 | (2) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | ||
n | 10 | kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Diensteanbietern | n | 11 | kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von |
11 | verlangen, | 12 | Telekommunikationsdiensteanbietern verlangen, | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 13 | ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG der | n | 14 | ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 |
14 | in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu ubermitteln, | 15 | und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu ubermitteln, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | Auskunft uber deren zukunftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen | 17 | Auskunft uber deren zukunftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen | ||
17 | oder | 18 | oder | ||
18 | 3. | 19 | 3. | ||
19 | ihr die fur die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerates dieser | 20 | ihr die fur die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerates dieser | ||
20 | Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Gerate und | 21 | Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Gerate und | ||
21 | Kartennummer mitzuteilen. | 22 | Kartennummer mitzuteilen. | ||
22 | 2 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer | 23 | 2 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit es zur Abwehr einer | ||
23 | dringenden Gefahr fur den Bestand des Bundes oder eines Landes oder fur Leib, | 24 | dringenden Gefahr fur den Bestand des Bundes oder eines Landes oder fur Leib, | ||
24 | Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von | 25 | Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von | ||
n | 25 | Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten | n | 26 | Telekommunikationsdiensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 176 TKG |
26 | zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen | 27 | gespeicherten Daten zu den in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 | ||
27 | verlangen. 4Die Übermittlung von Daten uber Telekommunikationsverbindungen, | 28 | genannten Personen verlangen. 4Die Übermittlung von Daten uber | ||
28 | die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, | 29 | Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden | ||
29 | wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres | 30 | sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder | ||
30 | Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ware. | 31 | die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder | ||
31 | (3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, | 32 | wesentlich erschwert ware. | ||
32 | die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhangig von | 33 | (3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 70 TKG und | ||
34 | des § 9 Abs. 1 TTDSG alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung | ||||
35 | eines Telekommunikationsdienstes auch unabhangig von einer konkreten | ||||
33 | einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, | 36 | Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der | ||
34 | einschließlich der nach § 113b TKG gespeicherten Daten, insbesondere | 37 | nach § 176 TKG gespeicherten Daten, insbesondere | ||
35 | 1. | 38 | 1. | ||
36 | Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder | 39 | Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder | ||
37 | Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, | 40 | Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, | ||
38 | 2. | 41 | 2. | ||
39 | Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, | 42 | Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, | ||
40 | 3. | 43 | 3. | ||
41 | vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, | 44 | vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, | ||
42 | 4. | 45 | 4. | ||
43 | Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und | 46 | Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und | ||
44 | Uhrzeit. | 47 | Uhrzeit. | ||
t | 45 | (4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | t | ||
46 | kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die | 48 | (4) 1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die | ||
47 | geschaftsmaßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den | 49 | geschaftsmaßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang | ||
48 | Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft uber dort gespeicherte Nutzungsdaten | 50 | zur Nutzung daran vermitteln (Telemediendiensteanbieter), gemaß § 24 TTDSG | ||
49 | im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das | 51 | Auskunft uber dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 | ||
52 | TTDSG verlangen, soweit dies erforderlich ist | ||||
53 | 1. | ||||
54 | zur Abwehr einer Gefahr fur die offentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf | ||||
55 | Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a TTDSG beschrankt ist, | ||||
56 | 2. | ||||
57 | zur Abwehr einer Gefahr fur | ||||
58 | a) | ||||
59 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
60 | b) | ||||
61 | die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestande geschutzt | ||||
62 | ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht | ||||
63 | sind, | ||||
64 | c) | ||||
65 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
66 | d) | ||||
67 | Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der | ||||
68 | Menschen beruhrt, oder | ||||
69 | e) | ||||
70 | Kulturguter von mindestens uberregionalem Rang, | ||||
71 | 3. | ||||
72 | zur Abwehr einer drohenden Gefahr | ||||
73 | a) | ||||
74 | im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 fur eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d | ||||
75 | genannten Rechtsguter, | ||||
76 | b) | ||||
77 | im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 fur eines der in Nr. 2 Buchst. a bis e | ||||
78 | genannten Rechtsguter, | ||||
79 | 4. | ||||
80 | zur Verhutung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||||
81 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines ubersehbaren Zeitraums | ||||
82 | auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tater oder Teilnehmer an der | ||||
83 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||||
84 | 5. | ||||
85 | zur Verhutung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das | ||||
86 | individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrundet, | ||||
87 | dass die Person innerhalb eines ubersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird. | ||||
50 | Auskunftsverlangen kann auch auf kunftige Nutzungsdaten erstreckt werden. 3 | 88 | 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf kunftige Nutzungsdaten erstreckt werden. | ||
51 | Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | 89 | 3 Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
52 | (5) Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft | 90 | (5) 1Die Polizei kann von Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbietern | ||
53 | uber die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen | 91 | (Diensteanbieter) verlangen, dass diese ihr gemaß § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 | ||
54 | Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer | 92 | TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 1 TTDSG Auskunft uber als Bestandsdaten im Sinn von | ||
55 | drohenden Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. | 93 | § 3 Nr. 6 TKG, § 172 TKG oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG erhobene Daten erteilen, | ||
56 | (6) 1Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer | 94 | soweit dies erforderlich ist | ||
57 | der Zugriff auf Endgerate oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen | 95 | 1. | ||
58 | Endgeraten oder hiervon raumlich getrennt eingesetzt werden, geschutzt wird, | 96 | zur Abwehr einer Gefahr fur die offentliche Sicherheit, | ||
59 | darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt | 97 | 2. | ||
60 | werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fur die konkret beabsichtigte | 98 | zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 fur | ||
61 | Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2Dies gilt nicht, | 99 | a) | ||
62 | wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben | 100 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
63 | muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche | 101 | b) | ||
64 | Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist | 102 | die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestande geschutzt | ||
65 | aktenkundig zu machen. | 103 | ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht | ||
104 | sind, | ||||
105 | c) | ||||
106 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder | ||||
107 | d) | ||||
108 | Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der | ||||
109 | Menschen beruhrt, | ||||
110 | 3. | ||||
111 | zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 fur eines | ||||
112 | der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsguter oder fur Kulturguter von | ||||
113 | mindestens uberregionalem Rang, | ||||
114 | 4. | ||||
115 | zur Verhutung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die | ||||
116 | Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines ubersehbaren Zeitraums | ||||
117 | auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tater oder Teilnehmer an der | ||||
118 | Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||||
119 | 5. | ||||
120 | zur Verhutung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das | ||||
121 | individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrundet, | ||||
122 | dass die Person innerhalb eines ubersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird. | ||||
123 | 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten nach § 174 Abs. 1 | ||||
124 | Satz 2 TKG, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die | ||||
125 | gesetzlichen Voraussetzungen fur die Nutzung der Daten vorliegen. 3Das | ||||
126 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen. 4Bezieht | ||||
127 | sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten gemaß § 23 Abs. 1 Satz 1 | ||||
128 | TTDSG, darf die Auskunft nur verlangt werden, soweit dies zur Abwehr einer | ||||
129 | Gefahr fur eines der in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsguter | ||||
130 | erforderlich ist und wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen fur | ||||
131 | die Nutzung der Daten vorliegen. 5Im Fall des Satzes 2 oder 4 bedarf das | ||||
132 | Auskunftsverlangen der Anordnung durch den Richter. 6Satz 5 gilt bei einem | ||||
133 | Auskunftsverlangen nach Satz 2 nicht, wenn der Betroffene von dem | ||||
134 | Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat, haben muss oder die Nutzung der Daten | ||||
135 | bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 7Das Vorliegen | ||||
136 | der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. | ||||
66 | (7) Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | 137 | (6) 1Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | ||
67 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. | 138 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse gemaß § 174 Abs. 1 Satz 3, § | ||
139 | 177 Abs. 1 Nr. 3 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG verlangt werden, soweit | ||||
140 | dies erforderlich ist | ||||
141 | 1. | ||||
142 | zur Abwehr einer Gefahr fur | ||||
143 | a) | ||||
144 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
145 | b) | ||||
146 | die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestande geschutzt | ||||
147 | ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht | ||||
148 | sind, | ||||
149 | c) | ||||
150 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
151 | d) | ||||
152 | Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der | ||||
153 | Menschen beruhrt, oder | ||||
154 | e) | ||||
155 | Kulturguter von mindestens uberregionalem Rang, | ||||
156 | 2. | ||||
157 | zur Abwehr einer drohenden Gefahr fur eines der in Nr. 1 Buchst. a bis d | ||||
158 | genannten Rechtsguter, | ||||
159 | 3. | ||||
160 | zur Verhutung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern | ||||
161 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines | ||||
162 | ubersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Tater | ||||
163 | oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder | ||||
164 | 4. | ||||
165 | zur Verhutung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das | ||||
166 | individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrundet, | ||||
167 | dass die Person innerhalb eines ubersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird. | ||||
168 | 2Diese Auskunft darf im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG daruber hinaus, | ||||
169 | soweit dies erforderlich ist, auch zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn | ||||
170 | von Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 fur Kulturguter von mindestens uberregionalem Rang | ||||
171 | verlangt werden. 3Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 TTDSG darf die Auskunft | ||||
172 | jedoch nur verlangt werden, wenn tatsachliche Anhaltspunkte dafur vorliegen, | ||||
173 | dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die | ||||
174 | Daten erhoben werden sollen. 4Die Rechtsgrundlage und das Vorliegen der | ||||
175 | Voraussetzungen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen. | ||||
68 | (8) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 7 verlangten Daten sind der Polizei | 176 | (7) Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei | ||
69 | unverzuglich zu ubermitteln. | 177 | unverzuglich und unter Berucksichtigung samtlicher unternehmensinternen | ||
70 | (9) Fur die Entschadigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergutungs- | 178 | Datenquellen vollstandig zu ubermitteln. | ||
71 | und -entschadigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine | 179 | (8) Fur die Entschadigung der Diensteanbieter im Rahmen ihrer Verpflichtungen | ||
72 | Entschadigung nach dem TKG oder dem TMG zu gewahren ist. | 180 | nach diesem Artikel ist § 23 des Justizvergutungs- und -entschadigungsgesetzes | ||
181 | (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschadigung nach | ||||
182 | spezielleren Vorschriften zu gewahren ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.