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Sie können sich Art. 95 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Gefahr im Verzug können Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97.
(2) 1Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. 2Satz 1 gilt nicht für folgende Maßnahmen:
(3) Im Fall des Art. 24 können die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.
(4) Maßnahmen nach Art. 47a können bei Gefahr im Verzug durch diejenigen Personen angeordnet werden, die die Maßnahme nach dem 2. Unterabschnitt des III. Abschnitts, zu deren Durchführung eine Verpflichtung nach Art. 47a erforderlich geworden ist, anordnen dürfen.
(5) 1Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme nachzuholen. 2Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.
Gefahr im Verzug | Gefahr im Verzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Gefahr im Verzug konnen Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen | f | 1 | (1) 1Bei Gefahr im Verzug konnen Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen |
2 | Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines | 2 | Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines | ||
3 | Prasidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Satz 1 gilt nicht fur die | 3 | Prasidiums der Landespolizei angeordnet werden. 2Satz 1 gilt nicht fur die | ||
4 | Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 | 4 | Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 | ||
5 | Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97. | 5 | Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97. | ||
6 | (2) 1Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die | 6 | (2) 1Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die | ||
7 | Ausbildungsqualifizierung fur die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene | 7 | Ausbildungsqualifizierung fur die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene | ||
8 | absolviert haben, oder Beamte mit der Befahigung zum Richteramt, die in Ämter | 8 | absolviert haben, oder Beamte mit der Befahigung zum Richteramt, die in Ämter | ||
9 | ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt | 9 | ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt | ||
10 | Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, ubertragen werden. 2Satz 1 gilt nicht | 10 | Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, ubertragen werden. 2Satz 1 gilt nicht | ||
11 | fur folgende Maßnahmen: | 11 | fur folgende Maßnahmen: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | elektronische Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34, | 13 | elektronische Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Postsicherstellung nach Art. 35, | 15 | Postsicherstellung nach Art. 35, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | verdeckter Einsatz technischer Mittel nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, | 17 | verdeckter Einsatz technischer Mittel nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, | ||
18 | sofern ein Bewegungsbild einer Person erstellt werden soll, | 18 | sofern ein Bewegungsbild einer Person erstellt werden soll, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
n | n | 20 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45, | ||
21 | 5. | ||||
20 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41, | 22 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41, | ||
t | 21 | 5. | t | ||
22 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45, | ||||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | Rasterfahndung nach Art. 46. | 24 | Rasterfahndung nach Art. 46. | ||
25 | (3) Im Fall des Art. 24 konnen die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend | 25 | (3) Im Fall des Art. 24 konnen die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend | ||
26 | von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden. | 26 | von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden. | ||
27 | (4) Maßnahmen nach Art. 47a konnen bei Gefahr im Verzug durch diejenigen | 27 | (4) Maßnahmen nach Art. 47a konnen bei Gefahr im Verzug durch diejenigen | ||
28 | Personen angeordnet werden, die die Maßnahme nach dem 2. Unterabschnitt des | 28 | Personen angeordnet werden, die die Maßnahme nach dem 2. Unterabschnitt des | ||
29 | III. Abschnitts, zu deren Durchfuhrung eine Verpflichtung nach Art. 47a | 29 | III. Abschnitts, zu deren Durchfuhrung eine Verpflichtung nach Art. 47a | ||
30 | erforderlich geworden ist, anordnen durfen. | 30 | erforderlich geworden ist, anordnen durfen. | ||
31 | (5) 1Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine | 31 | (5) 1Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine | ||
32 | vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzuglich eine | 32 | vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzuglich eine | ||
33 | richterliche Bestatigung der Maßnahme nachzuholen. 2Satz 1 gilt außer in | 33 | richterliche Bestatigung der Maßnahme nachzuholen. 2Satz 1 gilt außer in | ||
34 | Fallen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt | 34 | Fallen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt | ||
35 | ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen | 35 | ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen | ||
36 | richterlich bestatigt wird. | 36 | richterlich bestatigt wird. |
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