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Sie können sich Art. 78 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) 1Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Maschinengewehr zugelassen. 2Waffen können auf Anordnung des Staatsministeriums zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden.
(5) 1Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, namentlich Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können und sonstige explosionsfähige Stoffe, die vor Umsetzung von einem festen Mantel umgeben sind. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Begriffsbestimmung | Begriffsbestimmung | ||||
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f | 1 | (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch | f | 1 | (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch |
2 | korperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel. | 2 | korperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel, Waffen und Explosivmittel. | ||
3 | (2) Korperliche Gewalt ist jede unmittelbare korperliche Einwirkung auf | 3 | (2) Korperliche Gewalt ist jede unmittelbare korperliche Einwirkung auf | ||
4 | Personen oder Sachen. | 4 | Personen oder Sachen. | ||
5 | (3) Hilfsmittel der korperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, | 5 | (3) Hilfsmittel der korperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, | ||
6 | Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, | 6 | Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, | ||
7 | Luftfahrzeuge, Reiz- und Betaubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte | 7 | Luftfahrzeuge, Reiz- und Betaubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte | ||
8 | explosionsfahige Stoffe (Sprengmittel). | 8 | explosionsfahige Stoffe (Sprengmittel). | ||
9 | (4) 1Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerat und vergleichbare Waffen, | 9 | (4) 1Als Waffen sind Schlagstock, Elektroimpulsgerat und vergleichbare Waffen, | ||
10 | Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Maschinengewehr zugelassen. | 10 | Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Maschinengewehr zugelassen. | ||
t | 11 | 2Waffen konnen auf Anordnung des Staatsministeriums zeitlich befristet als | t | 11 | 2Waffen konnen auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern, fur Sport und |
12 | Einsatzmittel erprobt werden. | 12 | Integration zeitlich befristet als Einsatzmittel erprobt werden. | ||
13 | (5) 1Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, namentlich Handgranaten, | 13 | (5) 1Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, namentlich Handgranaten, | ||
14 | Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden konnen und sonstige | 14 | Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden konnen und sonstige | ||
15 | explosionsfahige Stoffe, die vor Umsetzung von einem festen Mantel umgeben | 15 | explosionsfahige Stoffe, die vor Umsetzung von einem festen Mantel umgeben | ||
16 | sind. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | 16 | sind. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
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