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Sie können sich Art. 58 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten (Drittstaaten) sowie an internationale Organisationen übermitteln, wenn dies auf Grund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und
2 Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 3Eine Übermittlung unterbleibt, soweit im konkreten Einzelfall
4Die Polizei berücksichtigt die in der Aufstellung nach § 28 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes aufgeführten Erkenntnisse.
(2) 1Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 entsprechend. 2Informationen über die Art der übermittelten personenbezogenen Daten sind in die Protokolle aufzunehmen. 3Die Protokollinhalte können angemessen kategorisiert werden. 4Für die Verwendung der Protokolldaten gilt Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 4, für die Kontrolle durch den Landesbeauftragten gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1In Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss dieser der Übermittlung durch die Polizei zuvor nach seinem Recht zugestimmt haben. 2Ohne Zustimmung ist eine Übermittlung durch die Polizei nur dann zulässig, wenn diese erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für
abzuwehren und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Die Behörde oder Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist, wird im Fall des Satzes 2 unverzüglich unterrichtet. 4Die Polizei stellt in geeigneter Weise sicher, dass ein empfangender Drittstaat oder eine empfangende internationale Organisation personenbezogene Daten nur dann an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation weiterleitet, wenn hierfür eine Zustimmung der übermittelnden Stelle vorliegt.
(4) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Abs. 1 Satz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn
2Die Polizei teilt dem Empfänger die festgelegten Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf. 3Soweit vorhanden, soll die Polizei unverzüglich die an sich nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaats über die Übermittlung unterrichten. 4Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn ein Ersuchen der Polizei an die dort genannten Behörden, Stellen und Organisationen die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich macht.
(6) 1Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über erfolgte Übermittlungen nach den Abs. 1 und 4. 2 Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend.
Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen | Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen | ||||
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t | 1 | Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale | t | 1 | Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale |
2 | Organisationen | 2 | Organisationen |
Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen | Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behorden und sonstige | f | 1 | (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behorden und sonstige |
2 | offentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten | 2 | offentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten | ||
3 | (Drittstaaten) sowie an internationale Organisationen ubermitteln, wenn dies | 3 | (Drittstaaten) sowie an internationale Organisationen ubermitteln, wenn dies | ||
4 | auf Grund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhutung, Unterbindung oder | 4 | auf Grund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhutung, Unterbindung oder | ||
5 | Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren fur die | 5 | Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren fur die | ||
6 | offentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle fur diese | 6 | offentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle fur diese | ||
7 | Zwecke zustandig ist und | 7 | Zwecke zustandig ist und | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Europaische Kommission einen Beschluss gefasst hat, wonach der Drittstaat | 9 | die Europaische Kommission einen Beschluss gefasst hat, wonach der Drittstaat | ||
10 | oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau | 10 | oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau | ||
11 | bietet, | 11 | bietet, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | auf Grund volkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer geeigneter Garantien | 13 | auf Grund volkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer geeigneter Garantien | ||
14 | der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist oder, | 14 | der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist oder, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vorliegen, die | 16 | soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vorliegen, die | ||
17 | Übermittlung erforderlich ist | 17 | Übermittlung erforderlich ist | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | zur Abwehr von Gefahren fur Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder | 19 | zur Abwehr von Gefahren fur Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder | ||
20 | fur Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der | 20 | fur Guter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der | ||
21 | Menschen beruhrt, | 21 | Menschen beruhrt, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | zur Wahrung schutzwurdiger Interessen oder Belange des Betroffenen, sofern | 23 | zur Wahrung schutzwurdiger Interessen oder Belange des Betroffenen, sofern | ||
24 | Rechte oder Interessen Dritter nicht uberwiegen, oder | 24 | Rechte oder Interessen Dritter nicht uberwiegen, oder | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | zur Abwehr einer gegenwartigen Gefahr fur die offentliche Sicherheit eines | 26 | zur Abwehr einer gegenwartigen Gefahr fur die offentliche Sicherheit eines | ||
27 | Mitgliedstaats der Europaischen Union oder eines Drittstaats. | 27 | Mitgliedstaats der Europaischen Union oder eines Drittstaats. | ||
28 | 2 Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberuhrt. 3Eine Übermittlung unterbleibt, | 28 | 2 Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberuhrt. 3Eine Übermittlung unterbleibt, | ||
29 | soweit im konkreten Einzelfall | 29 | soweit im konkreten Einzelfall | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | begrundete Zweifel an der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im | 31 | begrundete Zweifel an der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im | ||
32 | Empfangerstaat bestehen, | 32 | Empfangerstaat bestehen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | schutzwurdige Interessen oder Belange des Betroffenen das offentliche | 34 | schutzwurdige Interessen oder Belange des Betroffenen das offentliche | ||
35 | Interesse an der Übermittlung uberwiegen oder | 35 | Interesse an der Übermittlung uberwiegen oder | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | begrundete Zweifel bestehen, ob die Weiterverarbeitung nach Übermittlung der | 37 | begrundete Zweifel bestehen, ob die Weiterverarbeitung nach Übermittlung der | ||
38 | Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europaischen Union oder | 38 | Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europaischen Union oder | ||
39 | der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten steht. | 39 | der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten steht. | ||
40 | 4Die Polizei berucksichtigt die in der Aufstellung nach § 28 Abs. 3 des | 40 | 4Die Polizei berucksichtigt die in der Aufstellung nach § 28 Abs. 3 des | ||
41 | Bundeskriminalamtgesetzes aufgefuhrten Erkenntnisse. | 41 | Bundeskriminalamtgesetzes aufgefuhrten Erkenntnisse. | ||
42 | (2) 1Fur Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz | 42 | (2) 1Fur Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz | ||
43 | 2 entsprechend. 2Informationen uber die Art der ubermittelten | 43 | 2 entsprechend. 2Informationen uber die Art der ubermittelten | ||
44 | personenbezogenen Daten sind in die Protokolle aufzunehmen. 3Die | 44 | personenbezogenen Daten sind in die Protokolle aufzunehmen. 3Die | ||
45 | Protokollinhalte konnen angemessen kategorisiert werden. 4Fur die Verwendung | 45 | Protokollinhalte konnen angemessen kategorisiert werden. 4Fur die Verwendung | ||
46 | der Protokolldaten gilt Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 4, fur die Kontrolle durch | 46 | der Protokolldaten gilt Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 4, fur die Kontrolle durch | ||
47 | den Landesbeauftragten gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend. | 47 | den Landesbeauftragten gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend. | ||
48 | (3) 1In Fallen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen | 48 | (3) 1In Fallen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen | ||
49 | Mitgliedstaat der Europaischen Union ubermittelt wurden, muss dieser der | 49 | Mitgliedstaat der Europaischen Union ubermittelt wurden, muss dieser der | ||
50 | Übermittlung durch die Polizei zuvor nach seinem Recht zugestimmt haben. 2Ohne | 50 | Übermittlung durch die Polizei zuvor nach seinem Recht zugestimmt haben. 2Ohne | ||
51 | Zustimmung ist eine Übermittlung durch die Polizei nur dann zulassig, wenn | 51 | Zustimmung ist eine Übermittlung durch die Polizei nur dann zulassig, wenn | ||
52 | diese erforderlich ist, um eine gegenwartige Gefahr fur | 52 | diese erforderlich ist, um eine gegenwartige Gefahr fur | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | die offentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europaischen Union oder | 54 | die offentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europaischen Union oder | ||
55 | eines Drittstaats oder | 55 | eines Drittstaats oder | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen | 57 | die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen | ||
58 | Mitgliedstaats der Europaischen Union | 58 | Mitgliedstaats der Europaischen Union | ||
59 | abzuwehren und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Die | 59 | abzuwehren und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Die | ||
60 | Behorde oder Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europaischen Union, die fur | 60 | Behorde oder Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europaischen Union, die fur | ||
61 | die Erteilung der Zustimmung zustandig ist, wird im Fall des Satzes 2 | 61 | die Erteilung der Zustimmung zustandig ist, wird im Fall des Satzes 2 | ||
62 | unverzuglich unterrichtet. 4Die Polizei stellt in geeigneter Weise sicher, | 62 | unverzuglich unterrichtet. 4Die Polizei stellt in geeigneter Weise sicher, | ||
63 | dass ein empfangender Drittstaat oder eine empfangende internationale | 63 | dass ein empfangender Drittstaat oder eine empfangende internationale | ||
64 | Organisation personenbezogene Daten nur dann an einen anderen Drittstaat oder | 64 | Organisation personenbezogene Daten nur dann an einen anderen Drittstaat oder | ||
65 | eine andere internationale Organisation weiterleitet, wenn hierfur eine | 65 | eine andere internationale Organisation weiterleitet, wenn hierfur eine | ||
66 | Zustimmung der ubermittelnden Stelle vorliegt. | 66 | Zustimmung der ubermittelnden Stelle vorliegt. | ||
67 | (4) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an | 67 | (4) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an | ||
68 | andere als in Abs. 1 Satz 1 genannte offentliche Stellen in Drittstaaten | 68 | andere als in Abs. 1 Satz 1 genannte offentliche Stellen in Drittstaaten | ||
69 | ubermitteln, wenn | 69 | ubermitteln, wenn | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | dies zur Erfullung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, | 71 | dies zur Erfullung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | eine Übermittlung an eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Behorde oder sonstige | 73 | eine Übermittlung an eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Behorde oder sonstige | ||
74 | offentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig moglich oder zur | 74 | offentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig moglich oder zur | ||
75 | Gefahrenabwehr ungeeignet ware, | 75 | Gefahrenabwehr ungeeignet ware, | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | Grundrechte des Betroffenen das offentliche Interesse an der Übermittlung | 77 | Grundrechte des Betroffenen das offentliche Interesse an der Übermittlung | ||
78 | nicht uberwiegen und | 78 | nicht uberwiegen und | ||
79 | 4. | 79 | 4. | ||
80 | die ubrigen fur die Übermittlung von Daten in Drittstaaten geltenden | 80 | die ubrigen fur die Übermittlung von Daten in Drittstaaten geltenden | ||
81 | Voraussetzungen vorliegen. | 81 | Voraussetzungen vorliegen. | ||
82 | 2Die Polizei teilt dem Empfanger die festgelegten Zwecke mit, zu denen die | 82 | 2Die Polizei teilt dem Empfanger die festgelegten Zwecke mit, zu denen die | ||
83 | Verarbeitung der Daten erfolgen darf. 3Soweit vorhanden, soll die Polizei | 83 | Verarbeitung der Daten erfolgen darf. 3Soweit vorhanden, soll die Polizei | ||
84 | unverzuglich die an sich nach Abs. 1 Satz 1 zustandige Behorde oder | 84 | unverzuglich die an sich nach Abs. 1 Satz 1 zustandige Behorde oder | ||
85 | offentliche Stelle des Drittstaats uber die Übermittlung unterrichten. 4Abs. 2 | 85 | offentliche Stelle des Drittstaats uber die Übermittlung unterrichten. 4Abs. 2 | ||
86 | gilt entsprechend. | 86 | gilt entsprechend. | ||
87 | (5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn ein Ersuchen der Polizei an | 87 | (5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn ein Ersuchen der Polizei an | ||
88 | die dort genannten Behorden, Stellen und Organisationen die Übermittlung | 88 | die dort genannten Behorden, Stellen und Organisationen die Übermittlung | ||
89 | personenbezogener Daten erforderlich macht. | 89 | personenbezogener Daten erforderlich macht. | ||
t | 90 | (6) 1Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium | t | 90 | (6) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration unterrichtet |
91 | jahrlich uber erfolgte Übermittlungen nach den Abs. 1 und 4. 2 Art. 52 Abs. 1 | 91 | das Parlamentarische Kontrollgremium jahrlich uber erfolgte Übermittlungen | ||
92 | Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Fur die Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt | 92 | nach den Abs. 1 und 4. 2 Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Fur | ||
93 | Art. 52 Abs. 2 entsprechend. | 93 | die Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend. |
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