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Sie können sich Art. 93 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1 Art. 3 des Kostengesetzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz die Erhebung von Kosten bestimmt. 2In diesen Fällen können Kosten auch dann erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) getroffen werden, wobei etwaige für die zuletzt genannten Maßnahmen erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. 3Die Gebühren sind abweichend von den Art. 6 und 8 des Kostengesetzes nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. 4Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Gebühren zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. 5Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht.
Verhältnis zum Kostengesetz, Verordnungsermächtigung | Verhältnis zum | ||||
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f | 1 | 1 Art. 3 des Kostengesetzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz die | f | 1 | 1 Art. 3 des Kostengesetzes ist nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz die |
2 | Erhebung von Kosten bestimmt. 2In diesen Fallen konnen Kosten auch dann | 2 | Erhebung von Kosten bestimmt. 2In diesen Fallen konnen Kosten auch dann | ||
3 | erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen | 3 | erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen | ||
4 | nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz uber | 4 | nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz uber | ||
5 | Ordnungswidrigkeiten (OWiG) getroffen werden, wobei etwaige fur die zuletzt | 5 | Ordnungswidrigkeiten (OWiG) getroffen werden, wobei etwaige fur die zuletzt | ||
6 | genannten Maßnahmen erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. 3Die Gebuhren | 6 | genannten Maßnahmen erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind. 3Die Gebuhren | ||
7 | sind abweichend von den Art. 6 und 8 des Kostengesetzes nach dem | 7 | sind abweichend von den Art. 6 und 8 des Kostengesetzes nach dem | ||
8 | Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. 4Das | 8 | Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. 4Das | ||
t | 9 | Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration wird ermachtigt, im | t | 9 | Staatsministerium wird ermachtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
10 | Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und fur Heimat durch | 10 | der Finanzen und fur Heimat durch Rechtsverordnung die Gebuhren zu bestimmen | ||
11 | Rechtsverordnung die Gebuhren zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der | 11 | und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. 5Von der Erhebung der | ||
12 | Auslagen zu regeln. 5Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, soweit | 12 | Kosten kann abgesehen werden, soweit sie der Billigkeit widerspricht. | ||
13 | sie der Billigkeit widerspricht. |
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