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Sie können sich Art. 86 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Maschinengewehre dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 84 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 angewendet werden, wenn
2Der Einsatz von Explosivmitteln gegen Personen ist bereits dann zulässig, wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefährlicher Mittel beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei ersichtlich aussichtlos oder unzureichend ist.
(2) 1Einsätze nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landespolizeipräsidenten als Leiter der zuständigen Abteilung im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder eines von ihm hierfür besonders Beauftragten. 2Explosivmittel dürfen bei Gefahr im Verzug auch ohne vorhergehende Zustimmung eingesetzt werden; das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Maschinengewehre und Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,
2Andere Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewendet werden.
(4) Im übrigen sind die Vorschriften über den Schußwaffengebrauch entsprechend anzuwenden.
Besondere Waffen, Sprengmittel | Besondere Waffen, Sprengmittel | ||||
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t | 1 | Besondere Waffen, Sprengmittel | t | 1 | Besondere Waffen, Sprengmittel |
Besondere Waffen, Sprengmittel | Besondere Waffen, Sprengmittel | ||||
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f | 1 | (1) 1Maschinengewehre durfen gegen Personen nur in den Fallen des Art. 84 Abs. | f | 1 | (1) 1Maschinengewehre durfen gegen Personen nur in den Fallen des Art. 84 Abs. |
2 | 1 Nr. 1, 2 und 5 angewendet werden, wenn | 2 | 1 Nr. 1, 2 und 5 angewendet werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | diese Personen von Schusswaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht haben und | 4 | diese Personen von Schusswaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht haben und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist. | 6 | der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist. | ||
7 | 2Der Einsatz von Explosivmitteln gegen Personen ist bereits dann zulassig, | 7 | 2Der Einsatz von Explosivmitteln gegen Personen ist bereits dann zulassig, | ||
8 | wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, | 8 | wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, | ||
9 | Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefahrlicher Mittel | 9 | Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefahrlicher Mittel | ||
10 | beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei | 10 | beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei | ||
11 | ersichtlich aussichtlos oder unzureichend ist. | 11 | ersichtlich aussichtlos oder unzureichend ist. | ||
12 | (2) 1Einsatze nach Abs. 1 bedurfen der Zustimmung des Landespolizeiprasidenten | 12 | (2) 1Einsatze nach Abs. 1 bedurfen der Zustimmung des Landespolizeiprasidenten | ||
t | 13 | als Leiter der zustandigen Abteilung im Staatsministerium des Innern, fur | t | 13 | als Leiter der zustandigen Abteilung im Staatsministerium oder eines von ihm |
14 | Sport und Integration oder eines von ihm hierfur besonders Beauftragten. | 14 | hierfur besonders Beauftragten. 2Explosivmittel durfen bei Gefahr im Verzug | ||
15 | 2Explosivmittel durfen bei Gefahr im Verzug auch ohne vorhergehende Zustimmung | 15 | auch ohne vorhergehende Zustimmung eingesetzt werden; das Staatsministerium | ||
16 | eingesetzt werden; das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration | ||||
17 | ist unverzuglich zu unterrichten. | 16 | ist unverzuglich zu unterrichten. | ||
18 | (3) 1Maschinengewehre und Explosivmittel durfen nicht gebraucht werden, | 17 | (3) 1Maschinengewehre und Explosivmittel durfen nicht gebraucht werden, | ||
19 | 1. | 18 | 1. | ||
20 | um fluchtunfahig zu machen oder | 19 | um fluchtunfahig zu machen oder | ||
21 | 2. | 20 | 2. | ||
22 | gegen Personen in einer Menschenmenge. | 21 | gegen Personen in einer Menschenmenge. | ||
23 | 2Andere Sprengmittel durfen nicht gegen Personen angewendet werden. | 22 | 2Andere Sprengmittel durfen nicht gegen Personen angewendet werden. | ||
24 | (4) Im ubrigen sind die Vorschriften uber den Schußwaffengebrauch entsprechend | 23 | (4) Im ubrigen sind die Vorschriften uber den Schußwaffengebrauch entsprechend | ||
25 | anzuwenden. | 24 | anzuwenden. |
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