Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 48 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:
ausreichend ist dabei auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen.
(2) Die Polizei darf die in Abs. 1 bezeichneten Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden nur übermitteln, wenn dies zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, erforderlich ist und die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen.
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die durch in Abs. 1 genannte Maßnahmen erhoben wurden, für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen und
(4) 1Die Polizei darf die erhobenen Daten bei folgenden Maßnahmen in dem jeweiligen Verfahren verarbeiten:
2Wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen, darf sie die Polizei
(5) 1Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 2Bei Daten, die unter Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 erlangt wurden, ist dabei auch zwischen Daten nach § 96 Abs. 1 TKG und Daten nach § 113b TKG zu unterscheiden. 3Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung auch nach einer Übermittlung an eine andere Stelle erhalten bleibt.
(6) Jede Zweckänderung ist festzustellen, zu kennzeichnen und zu dokumentieren.
(7) Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.
Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung | Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung | t | 1 | Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung |
Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung | Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen | f | 1 | (1) Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen |
2 | Daten fur Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der | 2 | Daten fur Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der | ||
3 | jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten: | 3 | jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | elektronische Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. 1, | 5 | elektronische Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. 1, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | 7 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | 9 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | 11 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | 13 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme nach Art. 39 Abs. 1, | 15 | Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme nach Art. 39 Abs. 1, | ||
16 | 7. | 16 | 7. | ||
17 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 bis 4 | 17 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 bis 4 | ||
18 | oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder | 18 | oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder | ||
19 | 8. | 19 | 8. | ||
20 | Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1; | 20 | Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1; | ||
21 | ausreichend ist dabei auch ein Ansatz fur weitere Sachverhaltsaufklarungen. | 21 | ausreichend ist dabei auch ein Ansatz fur weitere Sachverhaltsaufklarungen. | ||
22 | (2) Die Polizei darf die in Abs. 1 bezeichneten Daten an andere fur die | 22 | (2) Die Polizei darf die in Abs. 1 bezeichneten Daten an andere fur die | ||
23 | Gefahrenabwehr zustandige Behorden nur ubermitteln, wenn dies zum Schutz eines | 23 | Gefahrenabwehr zustandige Behorden nur ubermitteln, wenn dies zum Schutz eines | ||
24 | Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, erforderlich ist | 24 | Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, erforderlich ist | ||
25 | und die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. | 25 | und die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. | ||
26 | (3) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die durch in Abs. 1 genannte | 26 | (3) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die durch in Abs. 1 genannte | ||
27 | Maßnahmen erhoben wurden, fur Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und | 27 | Maßnahmen erhoben wurden, fur Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und | ||
28 | an andere Strafverfolgungsbehorden ubermitteln, wenn die Daten insoweit einen | 28 | an andere Strafverfolgungsbehorden ubermitteln, wenn die Daten insoweit einen | ||
29 | konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen und | 29 | konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen und | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | wenn die Daten mittels elektronischer Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. | 31 | wenn die Daten mittels elektronischer Aufenthaltsuberwachung nach Art. 34 Abs. | ||
32 | 1 erhoben wurden, | 32 | 1 erhoben wurden, | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | und die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegen, zur | 34 | und die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegen, zur | ||
35 | aa) | 35 | aa) | ||
36 | Feststellung des Verstoßes gegen eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. | 36 | Feststellung des Verstoßes gegen eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. | ||
37 | 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, | 37 | 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, | ||
38 | bb) | 38 | bb) | ||
39 | Ergreifung von Maßnahmen der Fuhrungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen | 39 | Ergreifung von Maßnahmen der Fuhrungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen | ||
40 | eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB | 40 | eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB | ||
41 | anschließen konnen, oder | 41 | anschließen konnen, oder | ||
42 | cc) | 42 | cc) | ||
43 | Ahndung eines Verstoßes gegen eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 | 43 | Ahndung eines Verstoßes gegen eine Fuhrungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 | ||
44 | Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB oder | 44 | Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB oder | ||
45 | b) | 45 | b) | ||
46 | zur Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, | 46 | zur Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, | ||
47 | oder | 47 | oder | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | wenn die Daten durch eine der in Abs. 1 Nr. 2 bis 8 genannten Maßnahmen | 49 | wenn die Daten durch eine der in Abs. 1 Nr. 2 bis 8 genannten Maßnahmen | ||
50 | erhoben wurden, zur Verfolgung von Straftaten, zu deren Aufklarung eine solche | 50 | erhoben wurden, zur Verfolgung von Straftaten, zu deren Aufklarung eine solche | ||
51 | Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet | 51 | Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet | ||
52 | werden durfte. | 52 | werden durfte. | ||
53 | (4) 1Die Polizei darf die erhobenen Daten bei folgenden Maßnahmen in dem | 53 | (4) 1Die Polizei darf die erhobenen Daten bei folgenden Maßnahmen in dem | ||
54 | jeweiligen Verfahren verarbeiten: | 54 | jeweiligen Verfahren verarbeiten: | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | 56 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | ||
57 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, und | 57 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, und | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | 59 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | 2Wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen, darf sie | 61 | 2Wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen, darf sie | ||
62 | die Polizei | 62 | die Polizei | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | unter den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Erhebungsvoraussetzungen | 64 | unter den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Erhebungsvoraussetzungen | ||
65 | fur Zwecke der Gefahrenabwehr auch in anderen Verfahren weiterverarbeiten und | 65 | fur Zwecke der Gefahrenabwehr auch in anderen Verfahren weiterverarbeiten und | ||
66 | an andere fur die Gefahrenabwehr zustandige Behorden ubermitteln sowie | 66 | an andere fur die Gefahrenabwehr zustandige Behorden ubermitteln sowie | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | fur Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an eine andere | 68 | fur Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an eine andere | ||
69 | Strafverfolgungsbehorde ubermitteln, sofern die Daten der Verfolgung von | 69 | Strafverfolgungsbehorde ubermitteln, sofern die Daten der Verfolgung von | ||
70 | Straftaten dienen, zu deren Aufklarung eine solche Maßnahme nach den | 70 | Straftaten dienen, zu deren Aufklarung eine solche Maßnahme nach den | ||
71 | entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden durfte, in den | 71 | entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden durfte, in den | ||
72 | Fallen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit die Erhebung durch das | 72 | Fallen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit die Erhebung durch das | ||
73 | ausschließlich akustische Abhoren und Aufzeichnen des nichtoffentlich | 73 | ausschließlich akustische Abhoren und Aufzeichnen des nichtoffentlich | ||
74 | gesprochenen Wortes erfolgt ist. | 74 | gesprochenen Wortes erfolgt ist. | ||
75 | (5) 1Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten | 75 | (5) 1Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten | ||
76 | Maßnahmen erhoben wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 2Bei Daten, die | 76 | Maßnahmen erhoben wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 2Bei Daten, die | ||
77 | unter Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 erlangt wurden, | 77 | unter Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 erlangt wurden, | ||
t | 78 | ist dabei auch zwischen Daten nach § 96 Abs. 1 TKG und Daten nach § 113b TKG | t | 78 | ist dabei auch zwischen Daten nach § 3 Nr. 70 TKG und § 9 Abs. 1 TTDSG und |
79 | zu unterscheiden. 3Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, | 79 | Daten nach § 176 TKG zu unterscheiden. 3Durch geeignete technische Maßnahmen | ||
80 | dass die Kennzeichnung auch nach einer Übermittlung an eine andere Stelle | 80 | ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung auch nach einer Übermittlung an | ||
81 | erhalten bleibt. | 81 | eine andere Stelle erhalten bleibt. | ||
82 | (6) Jede Zweckanderung ist festzustellen, zu kennzeichnen und zu | 82 | (6) Jede Zweckanderung ist festzustellen, zu kennzeichnen und zu | ||
83 | dokumentieren. | 83 | dokumentieren. | ||
84 | (7) Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten | 84 | (7) Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten | ||
85 | Maßnahmen erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen | 85 | Maßnahmen erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen | ||
86 | unbefugte Kenntnisnahme, Veranderung und Loschung besonders zu sichern. | 86 | unbefugte Kenntnisnahme, Veranderung und Loschung besonders zu sichern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.