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Sie können sich § 110c OWiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | ||||
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t | 1 | Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und | t | 1 | Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und |
2 | Kommunikation im Verfahren | 2 | Kommunikation im Verfahren |
Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren | ||||
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f | 1 | Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung | f | 1 | Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung |
t | 2 | sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, | t | 2 | sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 |
3 | des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen | 3 | Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung | ||
4 | Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der | 4 | erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 | ||
5 | Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu | 5 | Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines | ||
6 | signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung | 6 | zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende | ||
7 | zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung | 7 | Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der | ||
8 | müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die | 8 | Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt | ||
9 | übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten | 9 | werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer | ||
10 | elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das | 10 | qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, | ||
11 | Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und | 11 | dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich | ||
12 | bildlich übereinstimmt. | 12 | und bildlich übereinstimmt. |
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