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Sie können sich § 107 OWiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. 2Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. 3Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
(3) Als Auslagen werden erhoben
(4) 1Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. 2I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(5) 1Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. 2Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.
Gebühren und Auslagen | Gebühren und Auslagen | ||||
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f | 1 | (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der | f | 1 | (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der |
2 | Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird | 2 | Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird | ||
3 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße | 3 | gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße | ||
4 | nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der | 4 | nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der | ||
5 | Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie | 5 | Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie | ||
6 | festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer | 6 | festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer | ||
7 | Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, | 7 | Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, | ||
8 | jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro. | 8 | jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro. | ||
9 | (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes | 9 | (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes | ||
10 | eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. | 10 | eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. | ||
11 | (3) Als Auslagen werden erhoben | 11 | (3) Als Auslagen werden erhoben | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Entgelte für Telegramme; | 13 | Entgelte für Telegramme; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein | 15 | für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein | ||
16 | oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro; | 16 | oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | (weggefallen) | 18 | (weggefallen) | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für | 20 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für | ||
21 | die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und | 21 | die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und | ||
22 | Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für | 22 | Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für | ||
23 | ein einzelnes Verfahren berechnet wird; | 23 | ein einzelnes Verfahren berechnet wird; | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge, | 25 | nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge, | ||
26 | und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 26 | und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
27 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 27 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
28 | leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und | 28 | leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und | ||
29 | -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, | 29 | -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, | ||
30 | der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene | 30 | der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene | ||
31 | Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen | 31 | Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen | ||
32 | verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | 32 | verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | ||
33 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des | 33 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des | ||
34 | Gerichtsverfassungsgesetzes), sowie für Sachverständige, die durch die | 34 | Gerichtsverfassungsgesetzes), sowie für Sachverständige, die durch die | ||
35 | Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes | 35 | Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
36 | entstanden sind, werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur | 36 | entstanden sind, werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur | ||
37 | entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz | 37 | entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz | ||
38 | 1 der Strafprozessordnung erhoben; | 38 | 1 der Strafprozessordnung erhoben; | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | bei Geschäften außerhalb der Dienststelle | 40 | bei Geschäften außerhalb der Dienststelle | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher | 42 | die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher | ||
43 | Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz), | 43 | Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz), | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen, | 45 | die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen, | ||
46 | c) | 46 | c) | ||
47 | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer von | 47 | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer von | ||
48 | 0,30 Euro; | 48 | 0,30 Euro; | ||
49 | sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | 49 | sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf | ||
50 | die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; | 50 | die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; | ||
51 | 7. | 51 | 7. | ||
52 | an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; | 52 | an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; | ||
53 | 8. | 53 | 8. | ||
54 | Auslagen für die Beförderung von Personen; | 54 | Auslagen für die Beförderung von Personen; | ||
55 | 9. | 55 | 9. | ||
56 | Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, | 56 | Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, | ||
57 | Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe | 57 | Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe | ||
58 | der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden | 58 | der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden | ||
59 | Beträge; | 59 | Beträge; | ||
60 | 10. | 60 | 10. | ||
61 | an Dritte zu zahlende Beträge für | 61 | an Dritte zu zahlende Beträge für | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | 63 | die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | ||
64 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen | 64 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen | ||
65 | sowie die Fütterung von Tieren; | 65 | sowie die Fütterung von Tieren; | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
67 | die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der | 67 | die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der | ||
68 | die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; | 68 | die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; | ||
69 | c) | 69 | c) | ||
70 | die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen; | 70 | die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen; | ||
71 | 11. | 71 | 11. | ||
72 | Kosten einer Erzwingungshaft; | 72 | Kosten einer Erzwingungshaft; | ||
73 | 12. | 73 | 12. | ||
t | t | 74 | nach § 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes | ||
75 | und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 | ||||
74 | nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge; | 76 | des Bundesgebührengesetzes im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge; | ||
75 | 13. | 77 | 13. | ||
76 | Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen | 78 | Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen | ||
77 | Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | 79 | Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | ||
78 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern | 80 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern | ||
79 | 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der | 81 | 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der | ||
80 | Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen | 82 | Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen | ||
81 | keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die | 83 | keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die | ||
82 | Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; | 84 | Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; | ||
83 | 14. | 85 | 14. | ||
84 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland | 86 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland | ||
85 | zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und | 87 | zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und | ||
86 | zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 88 | zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
87 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 89 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
88 | leisten sind. | 90 | leisten sind. | ||
89 | (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, | 91 | (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, | ||
90 | so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung | 92 | so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung | ||
91 | sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von | 93 | sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von | ||
92 | Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom | 94 | Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom | ||
93 | 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden | 95 | 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden | ||
94 | Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. | 96 | Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. | ||
95 | (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je | 97 | (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je | ||
96 | durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal | 98 | durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal | ||
97 | 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und | 99 | 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und | ||
98 | erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben. | 100 | erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben. |
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