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Sie können sich § 51 OWiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. 2Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. 3Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) 1§ 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. 2Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde | Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde | ||||
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t | 1 | Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde | t | 1 | Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde |
Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde | Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die | f | 1 | (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die |
2 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde | 2 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde | ||
3 | des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden | 3 | des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden | ||
4 | landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes | 4 | landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes | ||
5 | bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 5 | bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
6 | erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt. | 6 | erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt. | ||
7 | (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, | 7 | (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, | ||
8 | wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. | 8 | wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. | ||
n | 9 | (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten | n | 9 | (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, |
10 | befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen | 10 | sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und | ||
11 | und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die | 11 | sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die | ||
12 | Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in | 12 | Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in | ||
t | 13 | der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird | t | 13 | der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum |
14 | Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der | ||||
15 | Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im | ||||
16 | Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein | ||||
14 | ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird | 17 | Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird | ||
15 | der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine | 18 | der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine | ||
16 | Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so | 19 | Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so | ||
17 | wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht | 20 | wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht | ||
18 | bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des | 21 | bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des | ||
19 | Bescheides. | 22 | Bescheides. | ||
20 | (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere | 23 | (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere | ||
21 | Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach | 24 | Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach | ||
22 | der zuletzt bewirkten Zustellung. | 25 | der zuletzt bewirkten Zustellung. | ||
23 | (5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden | 26 | (5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden | ||
24 | landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene | 27 | landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene | ||
25 | einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des | 28 | einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des | ||
26 | Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen | 29 | Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen | ||
27 | Vorschriften nicht anzuwenden. | 30 | Vorschriften nicht anzuwenden. |
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