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Einziehung, Unbrauchbarmachung | Einziehung, Unbrauchbarmachung | ||||
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t | 1 | Einziehung, Unbrauchbarmachung | t | 1 | Einziehung, Unbrauchbarmachung |
Einziehung, Unbrauchbarmachung | Einziehung, Unbrauchbarmachung | ||||
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f | 1 | (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, | f | 1 | (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, |
2 | können eingezogen werden. | 2 | können eingezogen werden. | ||
n | 3 | (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, | n | 3 | (2) Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des |
4 | Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 | 4 | Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet | ||
5 | angeordnet werden, daß | 5 | werden, daß | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und | n | 7 | sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und |
8 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 9 | die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, | t | 9 | die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar |
10 | Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht | 10 | gemacht werden, | ||
11 | werden, | 11 | soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder | ||
12 | soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz | ||||
13 | des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder | 12 | eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen | ||
14 | von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird | 13 | Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur | ||
15 | jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § | 14 | getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 | ||
16 | 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung | 15 | oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 | ||
17 | gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 | 16 | Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. | ||
18 | entsprechend. | ||||
19 | (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das | 17 | (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das | ||
20 | Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten | 18 | Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten | ||
21 | Vorrichtungen. | 19 | Vorrichtungen. |
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