Lade...
Lade...
Grob anstößige und belästigende Handlungen | Grob anstößige und belästigende Handlungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Grob anstößige und belästigende Handlungen | t | 1 | Grob anstößige und belästigende Handlungen |
Grob anstößige und belästigende Handlungen | Grob anstößige und belästigende Handlungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder | 3 | öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder | n | 5 | in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des |
6 | Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche | 6 | Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, | ||
7 | Zugänglichmachen von Datenspeichern | ||||
8 | Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder | 7 | Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder | ||
9 | Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. | 8 | Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. | ||
10 | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise | 9 | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise | ||
11 | Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, | 10 | Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, | ||
12 | ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. | 11 | ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. | ||
t | 13 | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder | t | 12 | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 |
14 | Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an | 13 | des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen | ||
15 | Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen | ||||
16 | dies grob anstößig wirkt. | 14 | dies grob anstößig wirkt. | ||
17 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer | 15 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer | ||
18 | Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis | 16 | Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis | ||
19 | zu zehntausend Euro geahndet werden. | 17 | zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.