(1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde wird eine behördliche
2
Schlichtungsstelle eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle
3
besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Anbietern von
4
Videosharingplattform-Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1
5
Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorliegen von nutzergenerierten Videos und
6
Sendungen, welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2 Satz 2 genannten
7
Tatbestand erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Die behördliche
8
Schlichtungsstelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbietern von
9
Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland nach
10
§ 3d Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, wenn der Anbieter
11
nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach
12
§ 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte
13
Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.
14
(2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz
15
9 und § 3c Absatz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlichtungsstelle
16
entsprechend.
17
(3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des
18
Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung
19
anzugeben sind.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.