Lade...
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Sie können sich § 19 NAV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) 1Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. 2Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. 3Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. 4Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. 5Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.
(3) 1Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. 2Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. 3Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 4Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen | Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen | ||||
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t | 1 | Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, | t | 1 | Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, |
2 | Eigenanlagen | 2 | Eigenanlagen |
Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen | Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen | ||||
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f | 1 | (1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu | f | 1 | (1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu |
2 | betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende | 2 | betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende | ||
3 | Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen | 3 | Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen | ||
4 | sind. | 4 | sind. | ||
5 | (2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung | 5 | (2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung | ||
6 | zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich | 6 | zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich | ||
7 | dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu | 7 | dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu | ||
8 | rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem | 8 | rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem | ||
9 | Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme | 9 | Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme | ||
10 | bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern | 10 | bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern | ||
11 | ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage | 11 | ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage | ||
12 | überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich | 12 | überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich | ||
13 | innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt | 13 | innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt | ||
14 | der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche | 14 | der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche | ||
15 | Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers | 15 | Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers | ||
16 | sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. | 16 | sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. | ||
17 | Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der | 17 | Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der | ||
18 | Netzbetreiber regeln. | 18 | Netzbetreiber regeln. | ||
19 | (3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder | 19 | (3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder | ||
20 | -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder | 20 | -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder | ||
21 | -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner | 21 | -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner | ||
22 | Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das | 22 | Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das | ||
23 | Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen | 23 | Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen | ||
24 | ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der | 24 | ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der | ||
25 | Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor | 25 | Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor | ||
26 | Rückspannungen abhängig machen. | 26 | Rückspannungen abhängig machen. | ||
t | t | 27 | (4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die | ||
28 | nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers | ||||
29 | oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen können. Die | ||||
30 | Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und | ||||
31 | Anforderungen an Inhalte ab. |
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