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(1) 1Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. 2Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. 3Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) 1Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. 2Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind.
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Herstellung des Netzanschlusses | Herstellung des Netzanschlusses | ||||
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t | 1 | Herstellung des Netzanschlusses | t | 1 | Herstellung des Netzanschlusses |
Herstellung des Netzanschlusses | Herstellung des Netzanschlusses | ||||
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f | 1 | (1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die | f | 1 | (1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die |
2 | Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in | 2 | Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in | ||
3 | Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem | 3 | Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem | ||
t | 4 | zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem | t | 4 | zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat ab |
5 | Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des | 5 | dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des | ||
6 | Netzanschlusses mitzuteilen. | 6 | Netzanschlusses und der sich daran anschließende Prozess auch auf seiner | ||
7 | Internetseite erfolgen kann. Die Netzbetreiber stimmen hierfür | ||||
8 | untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab. Der | ||||
9 | Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb | ||||
10 | von zehn Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den | ||||
11 | voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses | ||||
12 | mitzuteilen. | ||||
7 | (2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des | 13 | (2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des | ||
8 | Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom | 14 | Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom | ||
9 | Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das | 15 | Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das | ||
10 | Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der | 16 | Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der | ||
11 | Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen. | 17 | Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen. | ||
12 | (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter | 18 | (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter | ||
13 | weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § | 19 | weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § | ||
14 | 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame | 20 | 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame | ||
15 | Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung | 21 | Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung | ||
16 | oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels | 22 | oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels | ||
17 | Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des | 23 | Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des | ||
18 | durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu | 24 | durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu | ||
19 | berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung | 25 | berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung | ||
20 | des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen | 26 | des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen | ||
21 | des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen | 27 | des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen | ||
22 | oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen | 28 | oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen | ||
23 | Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; | 29 | Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; | ||
24 | für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den | 30 | für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den | ||
25 | anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die | 31 | anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die | ||
26 | Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn | 32 | Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn | ||
27 | die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. | 33 | die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. | ||
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29 | *) | 35 | *) | ||
30 | Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. | 36 | Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. |
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