Lade...
Lade...
Sie können sich § 66 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; | t | 1 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung |
2 | Löschung |
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, | n | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, |
2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | 2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | 4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | 6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | ||
7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | 7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes, | 9 | Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
t | 11 | Durchführung eines Einspeisemanagements nach § 14 des Erneuerbare-Energien- | t | 11 | (weggefallen) |
12 | Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, | ||||
13 | 5. | 12 | 5. | ||
14 | Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des | 13 | Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des | ||
15 | Energiewirtschaftsgesetzes, | 14 | Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
16 | 6. | 15 | 6. | ||
17 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | 16 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | ||
18 | 7. | 17 | 7. | ||
19 | Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, | 18 | Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, | ||
20 | 8. | 19 | 8. | ||
21 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | 20 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | ||
22 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | 21 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | ||
23 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | 22 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | ||
24 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 23 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
25 | 9. | 24 | 9. | ||
26 | Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, | 25 | Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, | ||
27 | Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | 26 | Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | ||
28 | 10. | 27 | 10. | ||
29 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 28 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
30 | ergebender Pflichten. | 29 | ergebender Pflichten. | ||
31 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | 30 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | ||
32 | 1. | 31 | 1. | ||
33 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | 32 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | ||
34 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | 33 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | ||
35 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 34 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
36 | 2. | 35 | 2. | ||
37 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | 36 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | ||
38 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | 37 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | ||
39 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 38 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
40 | 3. | 39 | 3. | ||
41 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | 40 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||
42 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | 41 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | ||
43 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, | 42 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, | ||
44 | sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich | 43 | sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich | ||
45 | ist. | 44 | ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.