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Sie können sich § 60 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) 1Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. 2Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig
(4) 1Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. 2Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung |
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 |
2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | 2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | ||
3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | 3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | ||
4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | 4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | ||
n | 5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung | n | 5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung |
6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | 6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | ||
t | 7 | Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway | t | 7 | Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway |
8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in | 8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für | ||
9 | einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den | 9 | Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und | ||
10 | Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 | 10 | die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 | ||
11 | nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 | 11 | Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 | ||
12 | Absatz 2 vorgenommen werden. | 12 | können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 | ||
13 | Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den | ||||
14 | Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch | ||||
15 | berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart- | ||||
16 | Meter-Gateways erfolgen. | ||||
13 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | 17 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | ||
14 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | 18 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | ||
15 | Absatz 2 standardmäßig | 19 | Absatz 2 standardmäßig | ||
16 | 1. | 20 | 1. | ||
17 | für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem | 21 | für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem | ||
18 | Betreiber von Verteilernetzen | 22 | Betreiber von Verteilernetzen | ||
19 | a) | 23 | a) | ||
20 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1, | 24 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1, | ||
21 | b) | 25 | b) | ||
22 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | 26 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||
23 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 27 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||
24 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 28 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||
25 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | 29 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||
26 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, | 30 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, | ||
27 | c) | 31 | c) | ||
28 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 | 32 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 | ||
29 | die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen | 33 | die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen | ||
30 | jährlich Jahresarbeitswerte; | 34 | jährlich Jahresarbeitswerte; | ||
31 | 2. | 35 | 2. | ||
32 | für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von | 36 | für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von | ||
33 | Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar | 37 | Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar | ||
34 | angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies | 38 | angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies | ||
35 | verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | 39 | verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | ||
36 | Betreiber von Verteilernetzen | 40 | Betreiber von Verteilernetzen | ||
37 | a) | 41 | a) | ||
38 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 42 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
39 | b) | 43 | b) | ||
40 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | 44 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||
41 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 45 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||
42 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 46 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||
43 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | 47 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||
44 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 48 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
45 | Zählerstandsgänge, | 49 | Zählerstandsgänge, | ||
46 | c) | 50 | c) | ||
47 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 51 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
48 | d) | 52 | d) | ||
49 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 53 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
50 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 54 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
51 | in 15-minütiger Auflösung; | 55 | in 15-minütiger Auflösung; | ||
52 | 3. | 56 | 3. | ||
53 | für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den | 57 | für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den | ||
54 | Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | 58 | Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||
55 | a) | 59 | a) | ||
56 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 60 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
57 | b) | 61 | b) | ||
58 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | 62 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||
59 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 63 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||
60 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 64 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||
61 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | 65 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||
62 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 66 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
63 | Zählerstandsgänge, | 67 | Zählerstandsgänge, | ||
64 | c) | 68 | c) | ||
65 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 69 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
66 | d) | 70 | d) | ||
67 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 71 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
68 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 72 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
69 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte; | 73 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte; | ||
70 | 4. | 74 | 4. | ||
71 | für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | 75 | für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | ||
72 | Energielieferanten | 76 | Energielieferanten | ||
73 | a) | 77 | a) | ||
74 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 78 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
75 | b) | 79 | b) | ||
76 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | 80 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||
77 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 81 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||
78 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 82 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||
79 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | 83 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||
80 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 84 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
81 | Zählerstandsgänge, | 85 | Zählerstandsgänge, | ||
82 | c) | 86 | c) | ||
83 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 87 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
84 | d) | 88 | d) | ||
85 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 89 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
86 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 90 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
87 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte. | 91 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte. | ||
88 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | 92 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | ||
89 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | 93 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | ||
90 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | 94 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | ||
91 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | 95 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | ||
92 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | 96 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | ||
93 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | 97 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | ||
94 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | 98 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | ||
95 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | 99 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | ||
96 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | 100 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | ||
97 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. | 101 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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