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Sie können sich § 35 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
(2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | ||||
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t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs |
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | ||||
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f | 1 | (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als | f | 1 | (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als |
2 | Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 | 2 | Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 | ||
3 | erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten | 3 | erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten | ||
4 | Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere | 4 | Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
t | 6 | die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und | t | 6 | die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 |
7 | in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und | ||||
7 | Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche | 8 | Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche | ||
8 | Datenkommunikation sowie | 9 | Datenkommunikation sowie | ||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 | 11 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 | ||
11 | Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 | 12 | Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 | ||
12 | des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung | 13 | des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung | ||
13 | von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem | 14 | von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem | ||
14 | Netzbetreiber sowie | 15 | Netzbetreiber sowie | ||
15 | 3. | 16 | 3. | ||
16 | die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale | 17 | die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale | ||
17 | Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen | 18 | Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen | ||
18 | geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie | 19 | geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie | ||
19 | 4. | 20 | 4. | ||
20 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | 21 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | ||
21 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | 22 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | ||
22 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | 23 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | ||
23 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand | 24 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand | ||
24 | von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | 25 | von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | ||
25 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie | 26 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie | ||
26 | 5. | 27 | 5. | ||
27 | in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das | 28 | in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das | ||
28 | Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine | 29 | Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine | ||
29 | Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines | 30 | Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines | ||
30 | Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann, | 31 | Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann, | ||
31 | 6. | 32 | 6. | ||
32 | in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die | 33 | in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die | ||
33 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | 34 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | ||
34 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und | 35 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und | ||
35 | 7. | 36 | 7. | ||
36 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | 37 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | ||
37 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | 38 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | ||
38 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | 39 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | ||
39 | Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für | 40 | Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für | ||
40 | die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 | 41 | die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 | ||
41 | genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu | 42 | genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu | ||
42 | verlangen. | 43 | verlangen. | ||
43 | (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus | 44 | (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus | ||
44 | Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber | 45 | Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber | ||
45 | Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. | 46 | Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. | ||
46 | Zusatzleistungen sind insbesondere | 47 | Zusatzleistungen sind insbesondere | ||
47 | 1. | 48 | 1. | ||
48 | das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, | 49 | das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, | ||
49 | 2. | 50 | 2. | ||
50 | die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem, | 51 | die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem, | ||
51 | 3. | 52 | 3. | ||
52 | die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende | 53 | die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende | ||
53 | Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort | 54 | Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort | ||
54 | verankerten Kostenbeteiligungsregel, | 55 | verankerten Kostenbeteiligungsregel, | ||
55 | 4. | 56 | 4. | ||
56 | die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für | 57 | die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für | ||
57 | Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder | 58 | Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder | ||
58 | des Anschlussnehmers und | 59 | des Anschlussnehmers und | ||
59 | 5. | 60 | 5. | ||
60 | jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 | 61 | jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 | ||
61 | Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die | 62 | Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die | ||
62 | über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen. | 63 | über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen. | ||
63 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem | 64 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem | ||
64 | Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 | 65 | Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 | ||
65 | berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten | 66 | berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten | ||
66 | diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu | 67 | diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu | ||
67 | stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes | 68 | stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes | ||
68 | Entgelt zu ermöglichen. | 69 | Entgelt zu ermöglichen. |
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