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Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung |
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 |
2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | 2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | ||
3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | 3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | ||
4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | 4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | ||
5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung | 5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung | ||
6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | 6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | ||
7 | Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway | 7 | Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway | ||
8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in | 8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in | ||
9 | einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den | 9 | einer Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. Dezember 2019, für den | ||
10 | Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 | 10 | Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 | ||
11 | nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 | 11 | nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 | ||
12 | Absatz 2 vorgenommen werden. | 12 | Absatz 2 vorgenommen werden. | ||
13 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | 13 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | ||
14 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | 14 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | ||
15 | Absatz 2 standardmäßig | 15 | Absatz 2 standardmäßig | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem | 17 | für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem | ||
18 | Betreiber von Verteilernetzen | 18 | Betreiber von Verteilernetzen | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1, | 20 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
n | 22 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem | n | 22 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen |
23 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
24 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
25 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
23 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, | 26 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, | ||
24 | c) | 27 | c) | ||
25 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 | 28 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 | ||
26 | die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen | 29 | die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen | ||
27 | jährlich Jahresarbeitswerte; | 30 | jährlich Jahresarbeitswerte; | ||
28 | 2. | 31 | 2. | ||
29 | für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von | 32 | für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von | ||
30 | Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar | 33 | Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar | ||
31 | angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies | 34 | angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies | ||
32 | verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | 35 | verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | ||
33 | Betreiber von Verteilernetzen | 36 | Betreiber von Verteilernetzen | ||
34 | a) | 37 | a) | ||
35 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 38 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
36 | b) | 39 | b) | ||
n | 37 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem | n | 40 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen |
41 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
42 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
43 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
38 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 44 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
39 | Zählerstandsgänge, | 45 | Zählerstandsgänge, | ||
40 | c) | 46 | c) | ||
41 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 47 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
42 | d) | 48 | d) | ||
43 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 49 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
44 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 50 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
45 | in 15-minütiger Auflösung; | 51 | in 15-minütiger Auflösung; | ||
46 | 3. | 52 | 3. | ||
47 | für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den | 53 | für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den | ||
48 | Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | 54 | Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||
49 | a) | 55 | a) | ||
50 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 56 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
51 | b) | 57 | b) | ||
n | 52 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem | n | 58 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen |
59 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
60 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
61 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
53 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 62 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
54 | Zählerstandsgänge, | 63 | Zählerstandsgänge, | ||
55 | c) | 64 | c) | ||
56 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 65 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
57 | d) | 66 | d) | ||
58 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 67 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
59 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 68 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
60 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte; | 69 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte; | ||
61 | 4. | 70 | 4. | ||
62 | für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | 71 | für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | ||
63 | Energielieferanten | 72 | Energielieferanten | ||
64 | a) | 73 | a) | ||
65 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 74 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
66 | b) | 75 | b) | ||
t | 67 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem | t | 76 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen |
77 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
78 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
79 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
68 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | 80 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder | ||
69 | Zählerstandsgänge, | 81 | Zählerstandsgänge, | ||
70 | c) | 82 | c) | ||
71 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | 83 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||
72 | d) | 84 | d) | ||
73 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | 85 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||
74 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | 86 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||
75 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte. | 87 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte. | ||
76 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | 88 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | ||
77 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | 89 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | ||
78 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | 90 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | ||
79 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | 91 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | ||
80 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | 92 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | ||
81 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | 93 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | ||
82 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | 94 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | ||
83 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | 95 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | ||
84 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | 96 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | ||
85 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. | 97 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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