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(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
(2) 1Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. 3Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(4) 1Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. 2Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach § 9 verpflichtet.
Messwerterhebung Gas | Messwerterhebung Gas | ||||
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f | 1 | (1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt | f | 1 | (1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der | 3 | bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der | ||
n | 4 | Gasnetzzugangsverordnung, für die Lastprofile gelten, sind, durch eine | n | 4 | Gasnetzzugangsverordnung sind, durch eine stündliche registrierende |
5 | stündliche registrierende Leistungsmessung, | 5 | Leistungsmessung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der | 7 | bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der | ||
8 | entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag. | 8 | entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag. | ||
t | 9 | (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der | t | 9 | (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels im Sinne des § 20a des |
10 | Gasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum | 10 | Energiewirtschaftsgesetzes ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum | ||
11 | Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu | 11 | Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu | ||
12 | legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann | 12 | legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann | ||
13 | ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der | 13 | ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der | ||
14 | Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen | 14 | Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen | ||
15 | sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte | 15 | sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte | ||
16 | angemessen zu berücksichtigen. | 16 | angemessen zu berücksichtigen. | ||
17 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung | 17 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung | ||
18 | Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten | 18 | Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten | ||
19 | Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer | 19 | Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer | ||
20 | 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von | 20 | 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von | ||
21 | Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den | 21 | Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den | ||
22 | Ausspeisenetzbetreiber übermitteln. | 22 | Ausspeisenetzbetreiber übermitteln. | ||
23 | (4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung | 23 | (4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung | ||
24 | ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von | 24 | ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von | ||
25 | dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der | 25 | dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der | ||
26 | Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens | 26 | Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens | ||
27 | vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines | 27 | vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines | ||
28 | solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge | 28 | solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge | ||
29 | nach § 9 verpflichtet. | 29 | nach § 9 verpflichtet. |
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