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Sie können sich § 38 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. 2Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. 3Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. 4Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.
Zutrittsrecht | Zutrittsrecht | ||||
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f | 1 | Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach | f | 1 | Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach |
2 | vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen | 2 | vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen | ||
3 | Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den | 3 | Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den | ||
4 | Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für | 4 | Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für | ||
5 | die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich | 5 | die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich | ||
t | 6 | ist; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen | t | 6 | ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen |
7 | Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die | 7 | vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung | ||
8 | jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus | 8 | an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen | ||
9 | erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin | 9 | Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin | ||
10 | erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 | 10 | erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 | ||
11 | Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich | 11 | Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich | ||
12 | ist. | 12 | ist. |
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