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Sie können sich § 36 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. 2Der nach § 5 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren. 3Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) 1Der nach § 5 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. 2Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend. 3Darüber hinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(3) 1Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | t | 1 | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers |
Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | ||||
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n | 2 | §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die | n | 2 | §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter |
3 | jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier | 3 | Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb | ||
4 | Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 | 4 | von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 | ||
5 | erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach § 5 beauftragte Dritte | 5 | Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 | ||
6 | hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der | 6 | beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die | ||
7 | Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende | 7 | Ausstattung der Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende | ||
8 | Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und | 8 | Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und | ||
9 | wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des | 9 | wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des | ||
10 | grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 | 10 | grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 | ||
11 | abgelöst. | 11 | abgelöst. | ||
t | 12 | (2) Der nach § 5 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von | t | 12 | (2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den |
13 | intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt | 13 | Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber | ||
14 | verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. | 14 | ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche | ||
15 | Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf | 15 | Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, | ||
16 | Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen | 16 | welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die | ||
17 | nach § 35 entsprechend. Darüber hinausgehende Entgelte gegenüber dem den | 17 | Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende | ||
18 | Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen | 18 | Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie | ||
19 | Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. | 19 | gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Auf vor | ||
20 | dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen | ||||
21 | dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 | ||||
22 | bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in | ||||
23 | der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes | ||||
24 | anzuwenden. | ||||
20 | (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die | 25 | (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die | ||
21 | Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 | 26 | Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 | ||
22 | Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § | 27 | Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § | ||
23 | 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der | 28 | 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der | ||
24 | Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern | 29 | Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern | ||
25 | oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz | 30 | oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz | ||
26 | 2 gilt entsprechend. | 31 | 2 gilt entsprechend. |
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