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Sie können sich § 35 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich.
(4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.
Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen | t | 1 | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen |
2 | Messstellenbetreibers | 2 | Messstellenbetreibers |
Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen | f | 1 | (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen |
2 | nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein | 2 | nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein | ||
3 | zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen | 3 | zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen | ||
4 | Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden | 4 | Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden | ||
5 | Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden: | 5 | Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 | 7 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 | ||
8 | Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf | 8 | Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf | ||
9 | zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen | 9 | zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen | ||
10 | einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den | 10 | einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den | ||
11 | jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden, | 11 | jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 | 13 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 | ||
n | 14 | Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich, | n | 14 | Buchstabe a und c, Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 Euro |
15 | jährlich, | ||||
15 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 16 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als | t | 17 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als |
17 | jeweils 30 Euro jährlich, | 18 | jeweils 30 Euro jährlich, | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am | 20 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am | ||
20 | Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am | 21 | Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am | ||
21 | Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am | 22 | Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am | ||
22 | Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich, | 23 | Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich, | ||
23 | 5. | 24 | 5. | ||
24 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 | 25 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 | ||
25 | Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 | 26 | Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 | ||
26 | Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen. | 27 | Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen. | ||
27 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | 28 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | ||
28 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | 29 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | ||
29 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | 30 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | ||
30 | (3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht | 31 | (3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht | ||
31 | einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich. | 32 | einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich. | ||
32 | (4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine | 33 | (4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine | ||
33 | Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten | 34 | Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten | ||
34 | Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen. | 35 | Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen. |
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