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(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen:
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
(3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; | t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind | f | 1 | (1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind |
2 | folgende Leistungen Standardleistungen: | 2 | folgende Leistungen Standardleistungen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig | n | 4 | die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche |
5 | erforderliche Datenkommunikation einschließlich | 5 | Datenkommunikation einschließlich | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der | 7 | soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der | ||
8 | Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, | 8 | Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der | 10 | der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der | ||
11 | Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 | 11 | Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 | ||
12 | Absatz 2 Nummer 13, | 12 | Absatz 2 Nummer 13, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an | 14 | die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an | ||
15 | eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, | 15 | eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, | ||
16 | welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, | 16 | welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | 18 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | ||
19 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | 19 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | ||
20 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | 20 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | ||
21 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach | 21 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach | ||
22 | dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | 22 | dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | ||
23 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt, | 23 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt, | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen | 25 | nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen | ||
26 | Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das | 26 | Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das | ||
27 | Smart-Meter-Gateway sowie | 27 | Smart-Meter-Gateway sowie | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | 29 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | ||
30 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | 30 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | ||
31 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | 31 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | ||
32 | (2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden | 32 | (2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden | ||
33 | Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach | 33 | Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach | ||
34 | Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, | 34 | Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, | ||
35 | Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem | 35 | Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem | ||
36 | Erneuerbare-Energien-Gesetz _,_ Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können | 36 | Erneuerbare-Energien-Gesetz _,_ Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können | ||
37 | für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber | 37 | für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber | ||
38 | verlangen: | 38 | verlangen: | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten | 40 | ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten | ||
41 | Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 | 41 | Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 | ||
42 | Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht | 42 | Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht | ||
43 | bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne | 43 | bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne | ||
44 | von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes, | 44 | von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des | 46 | zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des | ||
47 | Energiewirtschaftsgesetzes | 47 | Energiewirtschaftsgesetzes | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am | 49 | die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am | ||
50 | Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von | 50 | Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von | ||
51 | Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes | 51 | Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
52 | notwendige Datenkommunikation, | 52 | notwendige Datenkommunikation, | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe | 54 | weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe | ||
55 | von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des | 55 | von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des | ||
56 | Energiewirtschaftsgesetzes, | 56 | Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder | 58 | die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder | ||
59 | des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige | 59 | des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige | ||
60 | Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls | 60 | Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls | ||
61 | einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | 61 | einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway | ||
62 | und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich | 62 | und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich | ||
63 | Steuerungseinrichtungen, | 63 | Steuerungseinrichtungen, | ||
64 | 4. | 64 | 4. | ||
65 | die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, | 65 | die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, | ||
66 | erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das | 66 | erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das | ||
67 | Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen | 67 | Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen | ||
68 | einschließlich Steuerungseinrichtungen, | 68 | einschließlich Steuerungseinrichtungen, | ||
69 | a) | 69 | a) | ||
70 | für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | 70 | für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||
n | 71 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder | n | 71 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, |
72 | b) | 72 | b) | ||
73 | für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § | 73 | für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § | ||
n | 74 | 14c des Energiewirtschaftsgesetzes, | n | 74 | 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder |
75 | c) | ||||
76 | für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch | ||||
77 | einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten. | ||||
75 | 5. | 78 | 5. | ||
76 | die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen | 79 | die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen | ||
77 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten | 80 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten | ||
78 | ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter- | 81 | ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter- | ||
79 | Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung | 82 | Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung | ||
80 | gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a | 83 | gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a | ||
81 | sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | 84 | sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | ||
82 | 6. | 85 | 6. | ||
83 | die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering- | 86 | die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering- | ||
84 | System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter- | 87 | System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter- | ||
85 | Gateway, | 88 | Gateway, | ||
86 | 7. | 89 | 7. | ||
87 | die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen | 90 | die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen | ||
88 | einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich | 91 | einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich | ||
89 | der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten, | 92 | der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten, | ||
90 | 8. | 93 | 8. | ||
91 | ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige | 94 | ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige | ||
92 | Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen | 95 | Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen | ||
93 | informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway, | 96 | informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway, | ||
94 | 9. | 97 | 9. | ||
95 | nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung | 98 | nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung | ||
96 | von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis | 99 | von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis | ||
97 | zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit | 100 | zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit | ||
98 | intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse, | 101 | intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse, | ||
99 | 10. | 102 | 10. | ||
100 | die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, | 103 | die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, | ||
101 | seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des | 104 | seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des | ||
n | 102 | Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste sowie | n | 105 | Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste, |
103 | 11. | 106 | 11. | ||
104 | nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern | 107 | nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern | ||
105 | 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die | 108 | 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die | ||
106 | Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, | 109 | Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, | ||
t | 107 | schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung. | t | 110 | schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung, |
111 | 12. | ||||
112 | bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, die | ||||
113 | Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur | ||||
114 | Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei | ||||
115 | Tarifstufen, | ||||
116 | 13. | ||||
117 | die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer | ||||
118 | Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom | ||||
119 | Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der | ||||
120 | elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur. | ||||
108 | Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von | 121 | Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von | ||
109 | Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die | 122 | Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die | ||
110 | Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist | 123 | Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist | ||
111 | oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der | 124 | oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der | ||
112 | Leistung befreit sind. Die Verweigerungsgründe nach Satz 1 sind | 125 | Leistung befreit sind. Die Verweigerungsgründe nach Satz 1 sind | ||
113 | nachvollziehbar in Textform zu begründen. | 126 | nachvollziehbar in Textform zu begründen. | ||
114 | (3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen | 127 | (3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen | ||
115 | anbieten, insbesondere | 128 | anbieten, insbesondere | ||
116 | 1. | 129 | 1. | ||
117 | das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von | 130 | das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von | ||
118 | regelbaren Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen, | 131 | regelbaren Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen, | ||
119 | 2. | 132 | 2. | ||
120 | die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und | 133 | die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und | ||
121 | 3. | 134 | 3. | ||
122 | die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren | 135 | die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren | ||
123 | anschließenden Betrieb. | 136 | anschließenden Betrieb. | ||
124 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne | 137 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne | ||
125 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten | 138 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten | ||
126 | Zeitpunkt | 139 | Zeitpunkt | ||
127 | 1. | 140 | 1. | ||
128 | Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 | 141 | Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 | ||
129 | Nummer 11 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben | 142 | Nummer 11 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben | ||
130 | für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der | 143 | für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der | ||
131 | Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen | 144 | Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen | ||
132 | einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten, | 145 | einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten, | ||
133 | 2. | 146 | 2. | ||
134 | im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur | 147 | im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur | ||
135 | Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für | 148 | Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für | ||
136 | diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen | 149 | diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen | ||
137 | Zusatzleistungen zu beauftragen. | 150 | Zusatzleistungen zu beauftragen. | ||
138 | Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für | 151 | Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für | ||
139 | Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die | 152 | Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die | ||
140 | Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 | 153 | Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 | ||
141 | definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend | 154 | definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend | ||
142 | verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen | 155 | verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen | ||
143 | vorgeben. | 156 | vorgeben. |
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